Der Freistaat Sachsen hat die Flächen der zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegten Restriktionszonen erweitert. Grund waren Funde von ASP-infizierten Wildschweinen nahe des bisherigen Zaunverlaufs.
Die „gefährdetes Gebiet“ genannte innere Restriktionszone (nach neuem EU-Recht nunmehr Sperrzone II) umfasst jetzt außer dem gesamten nördlichen Bereich des Landkreises Görlitz auch Teile der Gemeinden Spreetal, Lohsa, Radibor und den größten Teil des Stadtgebietes Bautzen und verläuft im Süden über eine Linie südlich der Autobahn 4 von Bautzen über Löbau bis nahe Ostritz an der Landesgrenze zu Polen.
Die Pufferzone (nach neuem EU-Recht nunmehr Sperrzone I) verläuft mittig durch den Landkreis Bautzen bis zur Grenze des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und umfasst von dort gen Osten die gesamten Bereiche der Landkreise Bautzen und Görlitz.
Staatsministerin Petra Köpping erklärt: „Weil wir an Afrikanischer Schweinepest erkrankte Tiere in unmittelbarer Nähe der bisherigen Gebietsgrenze gefunden haben, waren wir zur Erweiterung der Zonen gezwungen. Wir wissen, dass die Gebiete jetzt sehr umfangreich sind. Dennoch werden wir jetzt unverzüglich mit der Umzäunung des gefährdeten Gebietes beginnen. Die Staatsregierung wird sich kurzfristig mit dem Thema befassen, damit wir mehr finanzielle und personelle Kapazitäten für die Bekämpfung der Tierseuche zur Verfügung haben. Ich habe mit allen Beteiligten und Betroffenen in den letzten Tagen intensive Gespräche geführt. Wir sind uns einig, dass wir neue Kräfte mobilisieren müssen, um der Schweinepest auf absehbare Zeit Herr werden zu können.“
Die neuen Gebietskulissen sind in zwei Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen festgelegt. Dort sind ebenfalls die Maßnahmen und Regeln festgeschrieben, die zur Eindämmung und Bekämpfung der Tierseuche nötig sind. So wird im gefährdeten Gebiet die Jagd auf alle Tierarten erlaubt und eine verstärkte Bejagung auf Schwarzwild ausdrücklich angewiesen. Jagdausübungsberechtigte sind in ihren Revieren zur Ausübung an der Jagd und zur Mittwirkung bei der Fallwildsuche verpflichtet und haben diese zu dulden, wenn sie von Dritten auf behördliche Anordnung durchgeführt wird.
Drückjagden können im Einzelfall genehmigt werden. Erlegtes Wild, Wildbret und Wildschweinerzeugnisse dürfen das gefährdete Gebiet nicht verlassen. Für gesund oder krank erlegte Wildschweine sowie deren Beprobung wird für den Fall der unschädlichen Beseitigung eine Aufwandsentschädigung von 150 Euro gezahlt. Alternativ haben die Jäger die Möglichkeit, gesund erlegte Wildscheine sich anzueignen und zu verwerten. Sie erhalten in dem Fall eine Aufwandsentschädigung Höhe von 10 Euro je männlichem Wildschwein und 50 Euro je weiblichem Wildschwein.
Für die Halter von Hausschweinen sind Auslauf- und Freilandhaltung im gefährdeten Gebiet, sowie das Verbringen von Schweinen und Schweineprodukten verboten. Das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb im gefährdeten Gebiet außerhalb dieser Zone ist verboten. Das örtlich zuständige Landratsamt kann nach den Vorgaben der EU-rechtlichen Vorschriften Ausnahmen genehmigen.
Gleiches gilt für frisches Schweinefleisch oder Schweinefleischerzeugnisse, sowie tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Zuchtmaterial, wenn diese Produkte von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten worden sind, der im gefährdeten Gebiet gelegen ist.
Für die Allgemeinheit wird Leinenzwang bei der Mitführung von Hunden angeordnet. Allgemeine Beschränkungen für Land- und Forstwirtschaft bestehen nicht. Sie können im Einzelfall aber erlassen werden.
Auch in der Pufferzone, die das gefährdete Gebiet von Gebieten ohne Ausbrüche trennen soll, sind Drückjagden und der Einsatz von Jagdhunden, die das Beunruhigen des Wildes verursachen können, grundsätzlich untersagt, können jedoch im Einzelfall genehmigt werden. Auch weitergehende Jagdverbote können im Einzelfall erlassen werden. Davon wird nur Gebrauch gemacht, wenn die Seuchensituation dies unumgänglich erscheinen lässt.
Das Verbringen von lebenden Wildschweinen, erlegten Wildschweinen und frischem Wildschweinefleisch bzw. Wildschweinefleischerzeugnissen innerhalb bzw. aus der Pufferzone heraus ist verboten. Dies gilt nicht für das Verbringen vom Erlegungsort zur Entsorgung oder direkt in eine Wildkammer. Nach Vorlage eines negativen ASP-Befundes für das erlegte Stück können die örtlich zuständigen Landratsämter Ausnahmen von diesen Verbringungsverboten genehmigen.
Alle Betriebe zur Haltung und Zucht von Hausschweinen in den Restriktionszonen sind zur Einhaltung strenger Biosicherheitsmaßnahmen verpflichtet. Hausschweine aus der Pufferzone dürfen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland genehmigungsfrei verbracht werden. Das Verbringen aus dieser Zone in das Ausland bedarf besonderer Voraussetzung und einer Genehmigung durch die die örtlich zuständigen Landratsämter.
Die Allgemeinverfügungen sind am 14. Juli 2021 in Kraft getreten.
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