Die sächsische Staatsregierung hat gemeinsam mit den Koalitionsfraktionen die Grundlage dafür gelegt, dass der Investitionsstau für Investitionen in den Straßenbau von Städten und Dörfern entstanden ist, abgebaut werden kann, um die, bis zum Stichtag 31. Oktober 2019 eingegangenen Anträge auf Unterstützung beim Verkehrsministerium abarbeiten zu können.
Insgesamt liegen noch 316 Neuanträge mit einer beantragten Gesamtzuwendung in Höhe von 193,5 Millionen Euro im Landesamt für Straßenbau und Verkehr als zuständige Bewilligungsbehörde vor. Im vergangenen Jahr konnten mit den verbliebenen Haushaltsmitteln aufgrund der zunächst beibehaltenen Förderbedingungen mit sehr hohen Fördersätzen von bis zu 90 Prozent nur rund ein Viertel der vormals vorliegenden Anträge bearbeitet und bewilligt werden. Konkret konnten also nur 118 Anträge mit einem Volumen von knapp 86 Millionen Euro finanziert werden.
Nach Verabschiedung des neuen Doppelhaushalts stehen zur Förderung des kommunalen Straßen- und Brückenbau insgesamt 123,7 Millionen Euro in diesem Jahr und 96,9 Millionen Euro im kommenden Jahr zur Verfügung (Barmittel und Verpflichtungsermächtigungen). Nach Abzug der gebundenen Verpflichtungsermächtigungen der Vorjahre stehen in den kommenden zwei Jahren noch insgesamt rund 96 Millionen Euro zur Verfügung. Somit stehen 193,5 Millionen Euro WOLLEN der Kommunen 96 Millionen Euro HABEN des Freistaates gegenüber.
Verkehrs-Staatssekretärin Ines Fröhlich: „Der Freistaat ist sich seiner Verantwortung für das Straßennetz bewusst. Laut Gesetz ist das Land selbst für Bundesstraßen und Staatsstraßen zuständig, für kommunale Straßen sind es – wie es der Name sagt – die Kommunen, also Städte und Gemeinden selbst. Sie selbst müssen über ihre jeweiligen Etats den Betrieb und Unterhalt sicherstellen. Vom Land erhalten sie dafür aus dem Finanz-Ausgleichs-Gesetz zusätzlich 60 Millionen Euro im Jahr, welche sie eigenständig für diese Aufgabe verwenden können.
Wir haben als Freistaat unsere Kommunen in den vergangenen Jahren auf einem sehr hohen finanziellen Niveau bei ihren Aufgaben zusätzlich unterstützen können und waren bundesweit führend. Förderung heißt aber nicht Verpflichtung und auch nicht Anspruch, denn sie gehört zu den freiwilligen Aufgaben des Freistaates“, so Ines Fröhlich. „Das Problem der Kommunen, die über wenig Geld verfügen ist uns bewusst. Jedoch haben wir als Freistaat vor allem durch die Kosten der Corona-Krise ebenfalls nur ein sehr enges Budget zur Verfügung.“
Aufgrund der Anpassung der Richtlinie im Jahr 2016, wurden die Fördersätze erhöht, als auch zusätzliche Fördergegenstände eingeführt. Seitdem konnten von der kommunalen Ebene auch Anträge für sonstige Innerortsstraßen eingereicht werden.
Damit die bis zum Stichtag am 31. Oktober 2019 eingereichten Förderanträge sowie alle neuen Förderanträge für Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen, Gemeinschaftsmaßnahmen mit der staatlichen Straßenbauverwaltung und Radverkehrsmaßnahmen abgearbeitet werden können, werden die Fördersätze nun für alle vorliegenden Anträge im Rahmen der gültigen Richtlinie KStB wie folgt festgesetzt:
– Maßnahamen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz:100 Prozent
– Ingenieurbauwerke: 50 Prozent
– Radverkehrsanlagen: 90 Prozent
– Gemeinschaftsmaßnahmen mit der staatlichen Straßenbauverwaltung: 70 Prozent
– Kreisstraßen, Gemeindeverbindungsstraßen und verkehrswichtige Innerortsstraßen sowie Ortsdurchfahrten von Bundes- und Staatsstraßen: 50 Prozent
Sonstige Innerortsstraßen werden nicht mehr gefördert, die Städte und Gemeinden, welche Anträge dafür einreichten, erhalten in den kommenden Tagen und Wochen die kompletten Antragsunterlagen zurück.
Weiterhin lässt es das verfügbare Budget nicht mehr zu, den vielen Kostenerhöhungsanträgen zu bereits bewilligten Baumaßnahmen, die allerdings bereits von dem bislang noch höheren Fördersatz profitieren konnten, zu entsprechen. Alle Anträge auf Erhöhungen von Zuwendungen werden gleichfalls an die Zuwendungsempfänger zurückgeschickt. Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz werden jedoch gesondert geprüft. Für neue Bewilligungen in 2021 gilt bezüglich etwaiger Kostenerhöhungsanträge eine Deckelung der Kostenerhöhungen von maximal 15 Prozent der festgesetzten Gesamtzuwendung des Erstbescheides.
Ziel ist es nun die kommunalen Baumaßnahmen auf dieser neuen Grundlage ab sofort zu bewilligen und mit dem Bau zu beginnen. Alle Antragsteller erhalten die entsprechenden Informationen durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr und bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen die Bewilligungsbescheide.
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