Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat es in einem Normenkontrollverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) abgelehnt, die Kontakterfassungspflicht und Pflicht zur Vorlage eines tagesaktuellen Tests nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) in der seit dem 22. Juni 2021 geltenden Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 13. Juli 2021 geändert wurde, vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Nach der genannten Vorschrift sind Großveranstaltungen nur zulässig, wenn u. a. eine Kontakterfassung erfolgt und die Besucherinnen und Besucher einen tagesaktuellen Test vorweisen. Gegen diese Regelung hatte sich die Große Kreisstadt Freiberg (Antragstellerin) gewandt. Sie machte geltend, dass mit den in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vorgesehenen Beschränkungen für Großveranstaltungen unverhältnismäßig in ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung eingegriffen und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen werde.
Der für das Infektionsrecht zuständige Senat ist dem Vorbringen der Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht gefolgt. Die Beschränkungen seien nicht unverhältnismäßig. Sie dienten der Kontrolle des Infektionsgeschehens und wirkten damit auch einer Wiederausbreitung der Covid-19-Pandemie entgegen.
Das von der Antragstellerin in Bezug genommene Hygienekonzept sei nicht gleichermaßen geeignet, die bei einer Großveranstaltung erhöhte Gefahr einer häufigen Infizierung zu vermeiden und im Nachgang zu verfolgen. Der Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin sei gering. Die Kontakterfassung führe aller Voraussicht nicht zu besonderen Erschwernissen.
Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein erheblicher Teil der Besucherinnen oder Besucher durch die mittlerweile in der Bevölkerung bekannte Pflicht der Kontakterfassung davon abgehalten werden könnte, den sog. Bergstadtsommer zu besuchen. Für die Pflicht zur Vorlage eines tagesaktuellen Tests sei nichts Anderes anzunehmen.
Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege voraussichtlich ebenfalls nicht vor. Auch eine Folgenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
SächsOVG, Beschluss vom 20. Juli 2021 – 3 B 287/21 –
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