Die Landesdirektion Sachsen genehmigt den Abbruch der zwei Villen am Görlitzer Postplatz 5 und 6. Sie gibt damit einem Antrag des Architekten Maik Straube statt, der in Vollmacht für die Stöcker Kaufhaus GmbH & Co. KG handelt. Die Genehmigung zum Abriss der betreffenden Gebäude resultiert aus der Unzumutbarkeit des Erhalts der beiden Gebäude für den Eigentümer.
Die Landesdirektion Sachsen hatte als obere Denkmalschutzbehörde die Genehmigungsfähigkeit des Abrisses der beiden Villen zu prüfen, da es zwischen der Stadt Görlitz als unterer Denkmalschutzbehörde und dem Landesamt für Denkmalpflege in dieser Frage kein Einvernehmen gab.
Nach intensiver fachlicher Auseinandersetzung mit dem Antrag und einer gründlichen Abwägung aller Belange stellt die Landesdirektion Sachsen mit ihrer Genehmigung sicher, dass der Abriss der beiden Gebäude für den Antragsteller nur dann möglich ist, wenn damit die denkmalgerechte Sanierung des Kaufhauses Görlitz verbunden ist. Dazu hat die Landesdirektion aufschiebende Bedingungen festgelegt und Auflagen erteilt.
Der Denkmalcharakter der beiden Gebäude am Görlitzer Postplatz wurde im Zusammenhang mit Genehmigung des Abbruchs auch von der Landesdirektion Sachsen festgestellt. Die Behörde sieht es jedoch als gesichert an, dass im Anschluss an eine grundsätzlich mögliche Sanierung der betreffenden Gebäude deren Verwertung – zum Beispiel als Wohnhäuser – gleichwohl kaum wirtschaftlich sein dürfte.
Dies resultiert aus ihrer besonderen örtlichen Lage zwischen Parkhaus und Brandmauer der Blockrandbebauung Schützenstraße. Der Erhalt der Kulturdenkmale ist deshalb dem Eigentümer nicht zumutbar.
Da der Abriss zudem mit der von der Stadt Görlitz beabsichtigten Umgestaltung der Innenstadt eng verknüpft ist, befürwortet die Stadt aus denkmalpflegerischen wie auch aus städtebaulichen Gründen den Abriss der Gebäude. Auch dies steht einer Nutzung der Kulturdenkmale durch den Eigentümer entgegen.
Der Eigentümer plant die Sanierung des für Görlitz sehr wichtigen und international bekannten Kulturdenkmals Kaufhaus Görlitz. Um das Kaufhaus nach seiner Sanierung wirtschaftlich betreiben zu können, muss das zum CityCenter Frauentor gehörende Parkhaus unter Nutzung der heutigen Villenflächen erweitert werden.
Ein vergrößertes Parkhaus bietet zudem die Möglichkeit, weitere Teile der Görlitzer Innenstadt – insbesondere auch den Obermarkt – von ruhendem Verkehr zu befreien und damit die städtebauliche und Aufenthaltsqualität des Görlitzer Zentrums entscheidend zu verbessern.
Der Investor möchte darüber hinaus die Lieferzufahrt für das CityCenter Frauentor und künftig das Kaufhaus Görlitz in südwestliche Richtung verlegen. So wird künftig eine Lieferzufahrt direkt aus Richtung Konsul- und Schützenstraße ohne schwieriges Rangieren möglich sein.
Die mit der Genehmigung verknüpften aufschiebenden Bedingungen stellen sicher, dass der Abriss der Denkmale tatsächlich nur im Kontext der beabsichtigten städtebaulichen Neuordnung und der Wiederbelebung des Kaufhauses Görlitz erfolgen kann. So muss etwa vor Beginn der Abrissarbeiten der Villen der in Aufstellung befindliche Vorhabenbezogene Bebauungsplan der Stadt Görlitz „Umbau Kaufhaus Görlitz“ in Kraft getreten sein.
Auch müssen sämtliche Baugenehmigungen und – soweit erforderlich – denkmal-schutzrechtliche Genehmigungen für Bauvorhaben im Geltungsbereich des Vorhaben-bezogenen Bebauungsplans zum Umbau des Kaufhauses Görlitz, deren Durchführung die Beseitigung der beiden Villen voraussetzt, vorliegen und unanfechtbar sein.
Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist außerdem eine umfangreiche Bestandsdokumentation der Kulturdenkmale Postplatz 5 und 6 zu erstellen und der Landesdirektion Sachsen vorzulegen. Das Landesamt für Archäologie ist zudem berechtigt, vor Beginn der Abbrucharbeiten Grabungen durchzuführen, eventuelle Funde sachgerecht auszugraben und Befunde zu dokumentieren.
Gegen den Bescheid der Landesdirektion kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wurde oder die Ausführung länger als zwei Jahre unterbrochen wird.
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