Das Kabinett hat sich in seiner heutigen Sitzung mit der Fortschreibung der Corona-Regeln für die Zeit ab Juli befasst und einer neuen Corona-Schutz-Verordnung zugestimmt. Die neue Verordnung tritt mit dem 01. Juli in Kraft und gilt bis zum 28. Juli 2021.
Neben einigen Klarstellungen werden zwei neue Schwellenwerte, die 7-Tage-Inzidenz unter 10 und die 7-Tage-Inzidenz über 100 eingeführt. Die letzteren Regelungen entsprechen dabei weitgehend der bisherigen „Bundesnotbremse“ nach Infektionsschutzgesetz.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 10, entfallen ab dem übernächsten Tag die meisten Beschränkungen mit einigen Ausnahmen, wie z.B.:
– Erfordernis der Erstellung und Einhaltung eines (genehmigten) Hygienekonzeptes,
– Der Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Geschäften und Märkten, bei körpernahen Dienstleistungen und im ÖPNV,
– Der Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske, wo sie nach Corona-Schutz-Verordnung vorgesehen ist,
– Den Regelungen zu Großveranstaltungen,
– Der Testpflicht für Diskotheken, Clubs und Musikclubs,
– Der Testpflicht im Bereich der Prostitution,
– Den Regelungen zu Gesundheits- und Sozialeinrichtungen.
Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt an fünf aufeinanderfolgenden Tagen über dem Schwellenwert von 100, gilt ab dem übernächsten Tag u.a.:
– Private Zusammenkünfte sind allein mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und einer weiteren Person zulässig. Kinder unter 14 Jahren bleiben hierbei unberücksichtigt.
– Großveranstaltungen sind untersagt.
– Eheschließungen und Beerdigungen dürfen nicht mehr als zehn Personen teilnehmen.
– Bis auf Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen oder Waren des täglichen Bedarfs führen, z.B. Supermärkte, Baumärkte oder Drogerien, müssen alle Geschäfte geschlossen gehalten werden, können aber click-and-collect bzw. bis zu einer 7-Tage-Inzidenz unter 150 click-and-meet anbieten.
– Die Ausübung körpernaher Dienstleistungen, mit Ausnahme von Friseurbetrieben, Fußpflege sowie zu sonstigen medizinisch oder seelsorgerisch notwendigen Zwecken ist untersagt.
– Der Gastronomiebetrieb, ausgenommen die Abholung und Lieferung von Bestellungen ist ebenso untersagt, die touristische Unterbringung.
– Kultureinrichtungen wie z.B. Museen, Galerien müssen geschlossen bleiben.
– Kontaktfreier Sport ist allein, zu zweit oder Angehörigen des eigenen Hausstandes zulässig.
– Sportveranstaltungen mit Publikum sind ebenso untersagt wie sämtliche Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen untersagt.
Die Verordnung wird in den nächsten Tagen auf der folgenden Internetseite veröffentlicht: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
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