Zu den gestrigen Entscheidungen des X. Senats des Bundesfinanzhofes (BFH) in den Verfahren X R 33/19 sowie X R 20/19 zur sogenannten doppelten Besteuerung von Altersrenten sagt Sachsens Finanzminister Hartmut Vorjohann: „Der Bundesfinanzhof hat klare Urteile gefällt. Die Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg.“
„Dennoch hat der BFH zu den noch offenen Fragen bei der Berechnung einer vermeintlichen Doppelbesteuerung Stellung genommen. Damit ist die bisherige Berechnungspraxis der Steuerverwaltung teilweise überholt. Wir werden uns als Freistaat Sachsen auf Bund-Länder-Ebene für eine schnellstmögliche Umsetzung der Urteilsgrundsätze einsetzen.“
Hintergrund
Rechtliche Grundlage der heutigen Besteuerung der Altersrenten ist das Alterseinkünftegesetz, das seit dem 1. Januar 2005 gilt. Durch das Gesetz erfolgte ein Systemwechsel bei der Besteuerung von Altersrenten zur nachgelagerten Besteuerung. Zur Umsetzung dieser grundlegenden Umstellung der Rentenbesteuerung sieht das Gesetz eine Übergangsphase bis 2040 vor. Bei der Gesetzesanwendung darf es zu keiner verfassungswidrigen doppelten Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezüge kommen.
In den beiden beim BFH heute entschiedenen Verfahren rügten die Kläger jeweils eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung ihrer Renteneinkünfte. Die Finanzgerichte hatten die Klagen abgewiesen. Auf die Revisionen der Kläger hin hat sich der BFH mit bislang nicht abschließend geklärten Detailfragen zu den Berechnungsparametern für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten auseinandergesetzt und zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass bei der Berechnung des steuerfreien Rentenbezugs insbesondere der sog. Grundfreibetrag, der das steuerliche Existenzminimum jedes Steuerpflichtigen sichern soll und die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen außer Ansatz bleiben.
Darüber hinaus hat er aber auch die von der Finanzverwaltung bislang praktizierte Annahme bestätigt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers gehören, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente.
Auch wenn die Kläger in den beiden BFH-Verfahren mangels Vorliegen einer doppelten Besteuerung im Einzelfall unterlegen sind, müssen die in den Urteilsgründen aufgestellten Berechnungsvorgaben des BFH nun von der Finanzverwaltung beachtet werden.
Bereits bisher hatte der BFH entschieden: Die „Beweislast“ für das Vorliegen einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung tragen die Steuerpflichtigen.
Aktuell sind in Sachsens Finanzämtern mehr als 8.000 Einsprüche mit Verweis auf eines der beiden Verfahren vor dem BFH anhängig.
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