Alle zwei Jahre werden turnusmäßig die Pfändungsbeträge angepasst. So erhöhen sich zum 1. Juli 2021 die Pfändungsfreibeträge um 6,28 Prozent und damit deutlich höher als in den vergangenen Jahren. Die neue Pfändungstabelle 2021 wurde bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der Pfändungsgrundfreibetrag beträgt nun 1.252,64 Euro statt der bisherigen 1.178,59 Euro. Die Erhöhungsbeiträge für Unterhaltspflichten betragen dann 443,57 Euro für die erste Unterhaltspflicht und 262,65 Euro für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht.
„Die neue Pfändungstabelle erfasst alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2021 zur Auszahlung kommen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, und zwar auch bei schon länger laufenden Pfändungen oder Abtretungen“, erklärt Thomas Griebel, Leiter des Beratungszentrums der Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig.
Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Sockelfreibetrag für den Kontoinhaber als auch die Freibeträge für weitere Personen automatisch berücksichtigen. „Betroffene müssen grundsätzlich keine neuen Bescheinigungen hierzu vorlegen“, sagt Griebel.
Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger, zum Beispiel das Finanzamt, individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen jedoch nicht automatisch. „Hier muss dann aktiv beim Vollstreckungsgericht oder dem vollstreckenden öffentlichen Gläubiger beantragt werden, dass die Freigrenzen angehoben werden“ so Griebel weiter.
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