Die neue COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung der Bundesregierung lässt zur Erfüllung von Testpflichten keine Selbsttests mit Selbstauskunft als Nachweis mehr zu. Das Kabinett hat daher eine Klarstellung in der noch bis 30. Mai 2021 geltenden sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die Änderungen gelten ab Samstag, den 22. Mai 2021.
Um die Testpflicht bei Angeboten zu erfüllen, sind zulässig:
• Testnachweise von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Teststellen und –zentren).
• Ein Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (z.B. Friseur).
• Ein Testnachweis im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal oder unter Aufsicht. Neben einer Qualifikation durch einen entsprechenden Lehrgang sind für die Aufsichtsfunktion auch entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen bei der Durchführung von Selbsttests ausreichend. Die im Rahmen dieser betrieblichen Testung ausgestellten Nachweise zählen als tagesaktueller Testnachweis auch für andere Angebote.
Gesundheitsministerin Petra Köpping: „Wir hatten bisher in Sachsen eine pragmatische und gute Lösung, um den Testpflichten gerecht zu werden. Dies hatte sich sehr gut eingespielt. Leider müssen wir uns hier den Regelungen des Bundes beugen, was ich sehr bedaure. Was machbar ist, ermöglichen wir.“
Darüber hinaus hat das Kabinett entschieden, die Testpflicht für das Betreten des Außengeländes von Schulen und Horten zum Bringen und Abholen von Kindern zu streichen. Hier gilt nun die gleiche Regelung wie bei Kinderkrippen und Kindergärten.
Weiterhin werden die verpflichtenden Tests für Besucherinnen und Besucher in Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialwesens (u.a. Alten- und Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser) abgeschafft. Für Beschäftigte in Alten- und Pflegeinrichtungen sowie für Gäste von Tagespflegeeinrichtungen bleibt die dreimalige Testung in der Woche bestehen. Für Geimpfte und Genesene entfällt die Testung.
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