Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Test- und Nachweispflichten sowie die Quarantäneregelungen nach Einreise, die bisher in Zuständigkeit der Bundesländer lagen. Diese Verordnung des Bundes gilt unmittelbar bereits jetzt abschließend auch in Sachsen. Daher wird die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung aufgehoben. Formal wird dies kommende Woche vollzogen.
Fortan greifen damit neben den Ausnahmeregelungen für Genesene und Personen mit vollständigem Impfschutz weitere Lockerungen für den grenzüberschreitenden Verkehr. Diese umfassen u. a.:
– Vorbehaltlich der Regelungen im jeweiligen Nachbarland ist der Aufenthalt in einem Risikogebiet im Rahmen des Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden ohne weitere Auflagen möglich.
– Nach Einreise aus einem Risiko- oder Hochinzidenzgebiet gilt grundsätzlich eine zehntägige Quarantänepflicht. Eine Verkürzung der Quarantänedauer ist möglich, wenn ein negativer Testnachweis vorgelegt wird. Nach Voraufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann eine Testung frühestens fünf Tage nach Einreise vorgenommen werden. Nach Einreise aus Virusvarianten-Gebieten gilt eine 14-tägige Quarantänepflicht, die nicht verkürzt werden kann.
Die sächsischen Nachbarländer Polen und Tschechien sind derzeit durch den Bund nur noch als Risikogebiete eingestuft. Damit ist der „kleine Grenzverkehr“ wieder zulässig.
Weitere Informationen der Bundesregierung finden Sie hier:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/coronavirus-einreiseverordnung-1913466
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