Das Landratsamt des Landkreises Leipzig macht gemäß § 28 b Abs. 2 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) sowie § 1 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S 83, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 526) (IfSGZuVO) Folgendes bekannt.
Der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner wurde an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen am 21.05.2021 unterschritten.
Daraufhin treten die Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 IfSG am übernächsten Tag, d.h. am 23.05.2021 außer Kraft. Das bedeutet, dass ab dem 23.05.2021 der Geltungsbereich der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 04. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 454) eröffnet ist.
Die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenzwerte für den Landkreis Leipzig betrugen am 17.05.2021 94,1, am 18.05.2021 98,8, am 19.05.2021 77,9, am 20.05.2021 79,0 und am 21.05.2021 70,9.
Somit sind folgende Lockerungen ab Pfingstsonntag gestattet:
- „Click & Meet“ ist weiterhin gestattet
- Öffnen dürfen Fahrzeug- und Fahrradersatzteilverkaufsstellen und Baumärkte.
- Private Zusammenkünfte von Angehörigen zweier Hausstände sind mit maximal fünf Personen in geschlossenen Räumen bzw. zehn Personen insgesamt zulässig, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.
- Eheschließungen sind auf max. 20 Teilnehmende beschränkt. Bei mehr als zehn Personen müssen alle Beteiligten einen tagesaktuellen Test vorweisen und der Mindestabstand von 1,5m ist einzuhalten.
- Im ÖPNV ist entweder eine medizinische, FFP-2- oder vergleichbaren Maske zu tragen.
Geschäftsinhaber oder Veranstalter sollen überall dort, wo eine Kontakterfassung und -nachverfolgung nach Verordnung erforderlich ist, digitale Systeme, aber insbesondere die Corona-Warn-App, nutzen. - Die bisherigen Testpflichten bleiben bestehen.
- Neben der Abholung und Lieferung von Speisen, kann der Außenbereich von Gastronomiebetrieben mit Terminbuchung, Kontakterfassung und ggf. tagesaktuellen Test, wenn mehr als zwei als zwei Hausstände an einem Tisch sitzen, genutzt werden.
Campingplätze und Ferienwohnungen unterliegen nicht dem Beherbergungsverbot, eine Kontakterfassung und -nachverfolgung ist erforderlich. - Ergänzend zu den bisher bei dieser Öffnungsstufe zulässigen Kulturstätten können Open Air-Veranstaltungen mit Terminbuchung, Kontakterfassung und -nachverfolgung sowie Testpflicht stattfinden.
- Für Museen, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theater, Bühnen, sind zusätzlich zu den sonstigen Hygieneregelungen eine Kontaktdatenerfassung oder -nachverfolgung einzuführen und Besucher benötigen einen tagesaktuellen Nachweis über einen negativen Test
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