Zum Entwurf der neuen sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, wie sie ab dem 10. Mai gelten soll, haben sich die Sächsischen Industrie- und Handelskammern (IHKs) kritisch gegenüber dem verantwortlichen Staatsministerium für Soziales geäußert.
Neben erforderlichen Klarstellungen unscharfer Formulierungen und doppeldeutiger Begrifflichkeiten richtet sich die Kritik insbesondere gegen eine zunehmende Unübersichtlichkeit durch einen immer dichteren Regelungsdschungel sowie fehlende beziehungsweise wirklichkeitsfremde Öffnungsperspektiven.
Mit der jüngsten Novelle des Bundesinfektionsschutzgesetzes sollten Maßnahmen und Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bundesweit vereinheitlicht werden. Allerdings ergibt sich derzeit statt bundesweiter Einheitlichkeit vor allem Unsicherheit – besonders für Gewerbetreibende. Denn neben der Bundesregelung gelten weiterhin auch die sächsische Corona-Schutz-Verordnung sowie die Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte.
Mit Blick auf Testpflichten für Beschäftigte, mögliche Sortimentsbeschränkungen im Einzelhandel und die Kopplung von Öffnungsperspektiven an die Bettenauslastung in den Krankenhäusern darf es jetzt keine neue Verunsicherung geben.
Problematisch sind auch unterschiedliche Regelungen mit Bezug auf Inzidenzwerte, da die Zahl der Tage, die für das Über- bzw. Unterschreiten von Schwellenwerten, und damit für die Öffnung und Schließung von Unternehmen, die Einschränkungen von Handel und Dienstleistungen und weitere Regelungen gelten, unterschiedlich ausfallen. Zur Akzeptanz gesetzlicher Regelungen trägt dieses Durcheinander garantiert nicht bei, sind sich die Kammern einig, und fordern eine entsprechende Anpassung.
Hinzu kommt, dass aus IHK-Sicht die Öffnungsperspektiven einzelner Branchen mit dem Inzidenzziel unter 50 über 14 Tage völlig utopisch sind. Die Prognosen sagen derzeit keine zeitnahe Abschwächung auf ein solches Infektionsniveau voraus, wohingegen immer mehr EU-Länder bei zum Teil deutlich höheren Inzidenzen öffnen.
Eine Perspektive fordern die IHKs in diesem Zusammenhang konkret für das Beherbergungsgewerbe ein. Warum Theater, Kinos und Fitnessstudios ab einer Inzidenz unter 100 über 14 Tage öffnen dürfen, die Beherbergung aber nicht einmal erwähnt wird, ist nicht nachvollziehbar. Zumindest Ferienwohnungen, Ferienhäuser und ähnliche kontaktarme Unterkünfte sollten kurzfristig öffnen dürfen.
Unsicherheit für alle Beteiligten herrscht auch jetzt wieder im gesamten Bereich der Berufsausbildung, der in der Neufassung der Verordnung ebenso wenig vorkommt, wie in der Bundesregelung. Besonders wichtig ist hier, dass die IHK-Abschlussprüfungen durchgeführt werden können. Ab Anfang Mai stehen sachsenweit tausende junge Leute vor ihrem Berufsabschluss. Anders als im Bereich der allgemeinbildenden Schulen oder im Hochschulbereich finden diese Prüfungen zu bundesweit einheitlichen Terminen statt.
Sollten diese Termine verstreichen, würden sich die betroffenen Ausbildungsverhältnisse um ein halbes Jahr bis zum nächsten Prüfungszyklus im Herbst verlängern, mit allen Folgewirkungen, die dies für die Auszubildenden, ihre Ausbildungsbetriebe, aber auch den Abschluss neuer Ausbildungsverträge hätte.
Keine Kommentare bisher