Der Gemeindliche Vollzugsdienst der Kommunen erhält durch die neuen Polizeigesetze (SächsPVGD und SächsPBG), die seit 1. Januar 2020 in Kraft sind, weniger und nicht mehr Befugnisse. Innenminister Prof. Dr. Roland Wöller stellt klar: „Die Meldungen über eine angebliche Ausweitung der Befugnisse sind falsch. Es ist bedauerlich, dass gerade in diesen angespannten Zeiten solche Falschmeldungen Verbreitung finden und damit die Bevölkerung verunsichern.“
Die Novellierung der Gemeindlichen-Vollzugsbediensteten-Verordnung (SächsGVVO) folgt aus dem Vollzug des Sächsischen Polizeibehördengesetzes (SächsPBG).
Mit dem alten Polizeigesetz (SächsPolG) waren gemeindliche Vollzugsbedienstete Polizeibeamten ohne Beschränkungen gleichgestellt. Sie hätten also auch Schusswaffen mitführen und einsetzen dürfen. Das ist mit den neuen Gesetzen nun nicht mehr möglich. Um dies auch abschließend rechtlich umzusetzen, ist eine neue Verordnung nötig.
Die in Erörterung mit den Gemeinden befindlichen fakultativen Tätigkeitsbereiche greifen Anregungen von Kommunen auf. Der Referentenentwurf wird derzeit mit dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag (SSG) abgestimmt. Hierzu wird es Befragungen der Kommunen geben, auf deren Grundlage dann diskutiert und entschieden wird.
Keine Kommentare bisher