Bekanntmachung der Allgemeinverfügung des Landkreis Leipzig vom 08.04.2021. Mit dieser Verfügung präzisiert der Landkreis Leipzig die aktuellen Lockerungen und regelt zudem den Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit.
Lockerung von Schutzmaßnahmen
Nach der aktuellen Corona-Schutzverordnung dürfen bei einer Inzidenz über 100 auch weiterhin nur die Geschäfte des täglichen Bedarfes und der Grundversorgung öffnen sowie die bekannten Dienstleistungen angeboten werden. Liegt die Zahl der mit Covid-19-Patienten belegten Betten auf den Normalstationen, unter 1.300 kann der Landkreis Leipzig bestimmte Lockerungen unabhängig von den Inzidenzwerten zulassen.
Über die bekannten Regeln hinaus ist Folgendes möglich:
- Öffnen können Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für höchstens einen Kunden pro angefangene 40 qm Verkaufsflache nach Terminbuchung für einen festen Zeitraum (Click & Meet). Erforderlich ist die Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung sowie ein Hygiene- und Testkonzept das den Zutritt für Nutzer, Besucher und Kunden nur nach Vorlage eines tagesaktuellen negativen Selbst- oder Schnelltests vorsieht. Dies gilt entsprechend auch für Botanische und zoologische Gärten, Tierparks, Museen, Galerien und Gedenkstatten.
- Zulässig ist auch Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.
- Möglich sind körpernahe Dienstleistungen wie Friseure, Kosmetik- und Tattoo-Studios mit einem Hygienekonzept, das für Betriebsinhaber und Beschäftigte zwei wöchentliche Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorsieht, sowie Maßnahmen um durch gestaffelte Zeitfenster eine Ansammlung von Kunden zu vermeiden. Kunden benötigen für die Inanspruchnahme einen tagaktuellen negativen Test.
Prognose und Rücknahme der Lockerungen
Mit Stand 07.04.2021 liegt die Zahl der belegten Normalbetten mit Coviv-19-Patienten bei 1.094. Diesen Wert und die Entwicklung der Bettenbelegung durch COVID19-Patienten in den sächsischen Krankenhäusern finden Sie auch unter https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html
Bitte beachten: In der Grafik ergibt sich der Wert der belegten Normalbetten in von der Gesamtzahl der mit Covid-19-Patienten belegten Betten (gelb) die Zahl der IST-Betten (orange) abgezogen wird.
Bitte beachten Sie: Nach der Prognose des Freistaats wird der Wert an 1.300 belegten Normalbetten vermutlich ab dem 11. April 2021 überschritten, so dass der Landkreis Leipzig diese Lockerungen dann wieder zurücknehmen muss.
Alkoholverbot
Nach der sächsischen Corona-Schutzverordnung des Freistaates Sachsen vom 29.03.2021 ist der Landkreis gehalten, das Alkoholverbot in der Öffentlichkeit zu regeln. Die aktuelle Allgemeinverfügung untersagt den Konsum von Alkohol im Landkreis Leipzig im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Parkplätzen und Parkplätzen vor Einkaufszentren und Groß- und Einzelhandelsgeschäften, in Parkhäusern, Parkgaragen, auf Parkdecks, auf Spiel- und Sportplätzen, vor und an Tankstellen, Busbahnhöfen, vor und in Bahnhöfen, Marktplätzen und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen untersagt.
Die Allgemeinverfügung vom 08.04.2021 finden Sie Dokument Download.
Keine Kommentare bisher