Nach dem Beschluss des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes (Novelle des Infektionsschutzgesetzes) und dessen Inkrafttreten am morgigen Freitag, müssen voraussichtlich bereits am kommenden Montag in weiten Teilen Sachsens Schulen und Kindertageseinrichtungen wieder schließen. Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes ist ab einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 auf 100.000 Einwohner grundsätzlich in allen Schularten Wechselunterricht vorgeschrieben.
Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt, Kindertageseinrichtungen müssen geschlossen werden und dürfen nur noch eine Notbetreuung anbieten. Aktuell liegt die Sieben-Tage-Inzidenz lediglich in den Kreisfreien Städten Dresden und Leipzig sowie den Landkreisen Leipziger Land und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge unterhalb von 165.
Ausnahmen gibt es lediglich für die Schülerinnen und Schüler an den Förderschulen und in den Abschlussklassen. Hierzu zählen auch die 4. Klassen an den Grundschulen. Diese Kinder und Jugendlichen können ihre Schulen auch oberhalb der 165er Inzidenz besuchen. Bei ansonsten geschlossenen Einrichtungen wird für Kinder bestimmter Personen- und Berufsgruppen in den Grund- und Förderschulen eine Notbetreuung eingerichtet.
Die rechtlichen Vorgaben des Bundesgesetzes untersagen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ab einer Inzidenz von über 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ab dem übernächsten Tag den Betrieb. Bei einer Inzidenz unterhalb der 165er Inzidenz können Kinderkrippen und Kindergärten, einschließlich heilpädagogische Kindertageseinrichtungen im eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen geöffnet bleiben. Gleiches gilt auch für die Horte. In den Kindertagespflegestellen findet Regelbetrieb statt.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Folgen der Bundesnotbremse für den Schul- und Kitabetrieb gibt es im Blog des Kultusministeriums (www.bildung.sachsen.de/blog ).
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