Die Landesdirektion Sachsen hat gestern eine Allgemeinverfügung auf der Basis des Arbeitszeitgesetzes erlassen, um Ausnahmen von Arbeitszeitregelungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie zu ermöglichen.
„Der Bedarf an medizinischen Produkten, an Impfstoffen und Tests zur Klärung, ob eine Infektion mit dem Corona-Virus vorliegt, ist weiterhin hoch. Auch deshalb ist es weiterhin notwendig, die Arbeitszeitregelungen für bestimmte Branchen vorübergehend zu lockern.“ informiert die Präsidentin der Landesdirektion Sachsen, Regina Kraushaar.
„Mit der neuen Allgemeinverfügung ist zum Beispiel der Betrieb von Corona-Testzentren auch an Sonn- und Feiertagen möglich. Damit wird sichergestellt, dass die Bürgerinnen und Bürger auch an den Wochenenden und über die Osterfeiertage schnell Gewissheit haben, ob sie sich mit dem Corona-Virus infiziert haben.“
Die Allgemeinverfügung bewilligt für eine Reihe von Tätigkeiten eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit. Zugleich wird für bestimmte Tätigkeiten und Branchen gestattet, dass von der täglichen Höchstarbeitszeit abgewichen und bis maximal 12 Stunden gearbeitet werden kann. Davon umfasst sind unter anderem alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Corona-Schutzimpfungen sowie dem Betrieb von Corona-Testzentren. Eine Antragstellung durch die betroffenen Unternehmen ist damit nicht mehr erforderlich.
Die Allgemeinverfügung gilt ab dem 1. April 2021 bis zunächst zum 30. Juni 2021. Sie löst die Allgemeinverfügung nach dem Arbeitszeitgesetz vom 17. Dezember 2020 ab.
Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen einsehbar.
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