Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat gestern in einem Normenkontrollverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) § 4 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) in der seit 8. März 2021 geltenden Fassung insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt, als darin Ladengeschäften mit Kundenverkehr in Form von Babyfachmärkten die Öffnung untersagt ist.
Nach § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO ist die Öffnung von Einkaufszentren, Einzel- und Großhandel sowie Ladengeschäften mit Kundenverkehr untersagt. Erlaubt ist nur die Öffnung von näher benannten Geschäften und Märkten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung. Babyfachmärkte sind in der Aufzählung dieser Läden nicht enthalten.
Der für das Infektionsschutzrecht zuständige Senat ist dem Antrag der Inhaberin eines Babyfachmarktes gefolgt. Der Verordnungsgeber sei nach dem Infektionsschutzgesetz zwar grundsätzlich befugt, die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr zu untersagen. Soweit er von dieser Schließungsanordnung für bestimmte Geschäfte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung Ausnahmen zulässt und eine solche nicht für Babyfachmärkte schafft, verstößt er aber gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
Mit der Herausnahme der Babyfachmärkte aus den zur Öffnung befugten Geschäften hat der Verordnungsgeber die von ihm selbst angelegten Maßstäbe missachtet. Dem Regelungskonzept zur beschränkten Öffnung von Geschäften liegt die Überlegung zugrunde, dass die Kundenströme für von jedem Bürger nachgefragte Produkte entzerrt werden sollen, indem neben den Vollsortimentern auch die Öffnung der entsprechenden Fachgeschäfte (Lebensmittelhandel, Getränkeversorgung, Drogerien) erlaubt wird. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Öffnung von Babyfachmärkten zwingend, da sie der Befriedigung eines speziellen unabweisbaren Bedarfs dienen, vergleichbar etwa zu Sanitätshäusern.
Der Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.
SächsOVG, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 B 67/21 –
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