Im Landkreis Meißen müssen ab dem 22. März die Kindertageseinrichtungen sowie die Schulen schließen. Ausgenommen von der Regelung sind die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge. Sie können weiterhin ihre Schulen besuchen.
Darauf haben sich Gesundheitsministerin Petra Köpping und Kultusminister Christian Piwarz nach eingehenden Beratungen und Rücksprachen mit dem Landkreis Meißen verständigt. Im Landkreis Meißen wird eine Notbetreuung eingerichtet. Es gelten die vorherigen Voraussetzungen für die Notbetreuung. https://www.coronavirus.sachsen.de/eltern-lehrkraefte-erzieher-schueler-4144.html
Grund für die Entscheidung ist eine hohe Inzidenz im Landkreis Meißen, die seit mehreren Tagen über 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner liegt. „Die Corona-Schutz-Verordnung gibt uns hier leider keinen Spielraum, um die Schulen die eine Woche vor den Osterferien weiter offen zu lassen“, so Piwarz.
„Ich bedauere die Entscheidung und verstehe die Verzweiflung der Eltern und Kinder. Wir müssen hier in Zukunft andere Lösungen finden. Daran arbeiten wir. Ziel muss es sein, dass nach den Osterferien die Öffnung von Schulen und Kitas durch ein weiteres intensives Testregime begleitet werden kann. Damit wäre der Betrieb in den Einrichtungen vergleichsweise sicher und das flächendeckend. Gleichzeitig kann der Inzidenzwert nicht mehr alleinig ausschlaggebend für die Bewertung der Situation sein“, machte der Kultusminister deutlich.
Laut § 5a, Absatz 8, Corona-Schutz-Verordnung müssen Kindertageseinrichtungen und Schulen wieder geschlossen werden, wenn der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder Kreisfreien Stadt an fünf Werktagen andauernd überschritten wird. Der Präsenzunterricht an Schulen und die Kindertagesbetreuung kann wiederaufgenommen werden, wenn der 100-er Inzidenzwert an fünf Werktagen unterschritten wird.
Von der notwendigen Schließung der Einrichtungen kann abgewichen werden, wenn das Überschreiten des maßgeblichen Inzidenzwertes auf einen konkreten räumlich begrenzten Anstieg der Infektionszahlen (Hotspot) zurückzuführen ist, der mit dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Schulen nicht im Zusammenhang steht.
Ebenso kann von der Schließung abgesehen werden, wenn bereits ein Rückgang des Inzidenzwertes festgestellt wurde, der ein baldiges Unterschreiten erwarten lässt. Diese Ausnahmeregelungen waren für den betroffenen Landkreis nicht einschlägig und konnte daher nicht angewandt werden.
Abschlussklassen sind:
Gymnasien: Jahrgangsstufen 11 und 12,
Berufliches Gymnasium: 12. und 13. Klasse
Oberschulen: 10. Klasse und 9. Klasse (Hauptschulbildungsgang)
Förderschulen: Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, Förderschulen die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden – die Abschlussklassen.
Berufsschulen: alle Abschlussklassen einschließlich Abschlussklassen im Berufsgrundbildungsjahr und im Berufsvorbereitungsjahr sowie Vorabschlussklassen, deren Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 am ersten Teil einer in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführten Abschlussprüfung teilnehmen,
Berufsfachschulen: Abschlussklassen, einschließlich Vorabschlussklassen der Berufsfachschule für anerkannte Ausbildungsberufe, Fachschulen, Abschlussklassen
Fachoberschulen, Abschlussklassen
Abendoberschulen Abschlussklassen
Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und
Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12)
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