Zu Weihnachten und während des Lockdowns waren sie beliebter denn je: Geschenkgutscheine. Mit der Wiederöffnung von Geschäften unter Corona-Bedingungen können diese jetzt wieder eingelöst werden. Kommt es aber zu Insolvenzen, dann sind die Gutscheine betroffener Unternehmen (fast) nichts mehr wert.
Uta S. war stinksauer: „Meine Enkelkinder haben nichts für ihre Gutscheine im Wert von 75 Euro bekommen“, erzählt die Potsdamerin. Sie gehörten zu den ersten Kunden, die mit Wiedereröffnung des Einzelhandels in der vergangenen Woche in den Räumen von SPIELE MAX standen. Doch der Spielwarenhändler mit über 70 Filialen in 15 Bundesländern ist insolvent. Es wurde ihnen nur ein Rabatt in Höhe der 75 Euro bei einem Wareneinkauf von 212,50 Euro eingeräumt, die Einlösung der Gutscheine wurde wegen der Insolvenz abgelehnt.
Gutscheinforderung kann nur „zur Insolvenztabelle“ angemeldet werden
„Leider zu Recht“, wie Robert Bartel von der Verbraucherzentrale Brandenburg erklärt. „Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf der Gutschein nicht mehr eingelöst werden“, sagt der Rechtsreferent.
Der Wert von Gutscheinen könne nur als Forderung im Insolvenzverfahren „zur Tabelle“ angemeldet werden.Ist das Vermögen verwertet und das Verfahren abgeschlossen, erhalten alle Anspruchsinhaber/-innen lediglich einen Anteil auf ihre Forderung. „Der Anteil liegt meist bei unter fünf Prozent des Gutscheinbetrages“, ergänzt Bartel.
Wegen Corona abgelaufene Gutscheinfristen verlängern sich
Sollten ältere Gutscheine während des Lockdowns abgelaufen sein, heißt das nicht, dass diese nicht mehr eingelöst werden können. „War die Einlösung wegen der Pandemie und deshalb geschlossener Geschäfte nicht möglich, verlängert sich die Frist nach unserer Ansicht um diesen Zeitraum“, sagt Robert Bartel. Er rät in solchen oder anderen Fällen, in denen die Einlösung wegen einer abgelaufenen Frist abgelehnt wird, sich von der Verbraucherzentrale beraten zu lassen.
- Telefonische Beratung, Terminvereinbarung unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/terminbuchung,
- E-Mailberatung auf www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/emailberatung
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