Sondernutzungen fĂźr eine eventuell mĂśgliche AuĂengastronomie auf Ăśffentlichen StraĂen, Wegen und Plätzen im Rahmen der Lockerungen nach Sächsischer Corona-Schutzverordnung sind vor der beabsichtigten Inanspruchnahme zu beantragen. Darauf weist das Ordnungsamt hin. FĂźr die Beantragung ist das Formular, welches auf www.leipzig.de/formulare (Suchwort âSondernutzungâ) hinterlegt ist, zu verwenden. Dieses kann gern per E-Mail an gewerbebehoerde@leipzig.de gesendet werden.
Ausgehend vom aktuellen Infektionsgeschehen mit einer 7-Tage-Inzidenz von unter 100 fĂźr Sachsen und die Kreisfreie Stadt Leipzig kĂśnnte eine Ăffnung von gastronomischen Einrichtungen im AuĂenbereich frĂźhestens ab 24. März 2021 zulässig sein. Voraussetzung dafĂźr ist, dass sich die Inzidenz fĂźr Sachsen und Leipzig im Vergleich zu den Werten vom 10. März 2021 und die Auslastung der Krankenbetten bis dahin nicht erhĂśht hat. Eine entsprechende AllgemeinverfĂźgung ist in Vorbereitung.
Derzeit liegen der GewerbebehĂśrde circa 15 Prozent der sonst Ăźblichen Saisonsondernutzungsanträge vor. Insbesondere bei Neuanträgen oder bei veränderter Flächennutzung wird um zeitnahe Beantragung gebeten, sodass zĂźgig die Genehmigung zur WiedererĂśffnung erteilt werden kann. Bestandsfreisitze, welche sich in der Fläche zum Vorjahr nicht unterscheiden, mĂźssen auch einen Antrag stellen, werden aber nach MĂśglichkeit vorab mit einem Ănderungsvorbehalt kurzfristig genehmigt.
BezĂźglich der SondernutzungsgebĂźhren wird der Stadtrat in KĂźrze Ăźber die GebĂźhrenfreiheit einiger Nutzungsformen (auch Freisitze) fĂźr das Jahr 2021 entscheiden.
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