Zum Schutz des Eisvogels (Alcedo atthis), einer streng geschützten Brutvogelart, ist das Befahren des Floßgrabens mit Wasserfahrzeugen vom 1. März bis 30. September nur eingeschränkt möglich. Grundlage ist die rechtswirksame Allgemeinverfügung.
Mit maschinenbetriebenen Booten aller Art ist das Befahren grundsätzlich untersagt. Für Kajaks und Kanus (muskelkraftbetrieben) ist ein Befahren des Floßgrabens nur von 11 bis 13 Uhr, von 15 bis 18 Uhr und von 20 bis 22 Uhr zugelassen. Außerdem ist das Betreten und Befahren der Ufer einschließlich eines 20 Meter breiten beidseitigen Uferstreifens und das Freilaufenlassen von Hunden verboten.
Entsprechende Hinweisschilder und Absperrungen werden rechtzeitig angebracht. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten oder Straftat verfolgt.
Keine Kommentare bisher