Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat es in einem Normenkontrollverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) abgelehnt, § 3 Abs. 2 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (SächsCoronaQuarVO) in ihrer derzeit gültigen Fassung vorläufig teilweise außer Vollzug zu setzen.
Wer aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreist und sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem Risikogebiet aufgehalten hat, ist gemäß § 1 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise in eine Unterkunft zu begeben und sich dort für einen Zeitraum von zehn Tagen abzusondern. Von dieser Verpflichtung sind Grenzgänger gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b SächsCoronaQuarVO bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sowie regelmäßiger Testungen befreit.
Grenzgänger sind Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Sachsen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren. Die regelmäßigen Testungen müssen mindestens einmal wöchentlich erfolgen.
Der in Polen lebende und im Freistaat Sachsen arbeitende Antragsteller hat sich gegen das Erfordernis regelmäßiger Testungen gewandt.
Im geführten Eilverfahren konnte die Rechtmäßigkeit der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung nicht abschließend geklärt werden. Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 3. Senat hat daher eine sog. Folgenabwägung vorgenommen. In dieser überwogen die für die vorläufige Außervollzugsetzung sprechenden Gründe nicht deutlich gegenüber den gegenläufigen Interessen.
Im Freistaat Sachsen liegt die Inzidenz noch weit über den im Infektionsschutzgesetz festgehaltenen Grenzwerten von 50 oder 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern. Im Vergleich zu den in die Grundrechte des Betroffenen erheblich eingreifenden Regelungen einer mehrtägigen Absonderungspflicht stellt die Möglichkeit eines wöchentlichen Tests eine nur unerhebliche Erschwernis dar.
Weder zeitlich noch finanziell oder im Hinblick auf die körperliche Unversehrtheit ist ein solcher Test für den Antragsteller mehr als eine Beschwerlichkeit. Ein vollständiges Absehen von der Testung würde das Risiko einer Verbreitung einer aus seinem Heimatland mitgebrachten Infektion mit dem Coronavirus und eine Infizierung einer Vielzahl von weiteren Mitarbeitern seines Arbeitgebers vergrößern.
Der Senat hat in seiner Entscheidung ergänzend festgehalten, dass sich die Regelung zur Testung von Grenzgängern im Freistaat Sachsen von derjenigen des bayerischen Landesrechts unterscheide, welche der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. November 2020 – 20 NE 20.2605 – außer Vollzug gesetzt hat.
Der Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.
SächsOVG, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 3 B 6/21 –
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