Unternehmen, die von der Corona-Pandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind, können ab sofort die Überbrückungshilfe III beantragen. Das hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) heute Nachmittag mitgeteilt. Der Förderzeitraum umfasst den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021.
Sofern ein Unternehmen in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen hat, beispielsweise weil der Betrieb wegen Corona schließen musste oder wegen der Corona-Einschränkungen weniger Kunden kamen, kann es die Überbrückungshilfe III beantragen – und zwar für jeden Monat, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt.
„Endlich! Auf dieses Signal aus Berlin haben unsere sächsischen Unternehmen gewartet“, sagt der sächsische Wirtschaftsminister Martin Dulig und appelliert an die Bundesregierung: „Nun muss der Bund sein Versprechen einhalten und die Abschläge und vollständigen Summen schnellstmöglich bereitstellen. Jeder Tag zählt! Kein gesundes Unternehmen darf aufgrund der Corona-Krise in die Insolvenz geraten. Gerade in Ostdeutschland haben viele Unternehmen nicht die finanziellen Reserven, noch länger auf die versprochenen Hilfen zu warten!“
Abschlagszahlungen können bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe betragen, maximal 100.000 Euro pro Fördermonat. Für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) können Unternehmen damit maximal 800.000 Euro Abschlagszahlungen erhalten.
Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen bis zu 400.000 Euro können nach Angaben des Bundes ab dem 15. Februar 2021 fließen. Abschlagszahlungen über 400.000 Euro werden laut Bund ab Ende Februar ausgezahlt. Wie das BMWi mitteilt, startet die reguläre Auszahlung nach Antragsbearbeitung durch die Länder im Monat März 2021.
Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
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