Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat in Abstimmung mit den Bundesländern auf der gestrigen Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz weitere Verbesserungen im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember vorgelegt. Insbesondere Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf können bei der November- und Dezemberhilfen nun wählen, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie diese Hilfen beantragen.
In Betracht kommen folgende beihilferechtliche Rahmenregelungen, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können:
* Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Millionen Euro.
* Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Millionen Euro. Erforderlich ist ein Verlustnachweis in Höhe der geltend gemachten Zuschüsse. Beantragt werden können Zuschüsse in Höhe von 70 Prozent (bzw. 90 Prozent bei Klein- und Kleinstunternehmen) in Höhe der ungedeckten Fixkosten.
* Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung): Erforderlich ist der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28. Oktober 2020 (einschließlich dessen Verlängerung). Neben den Verlusten können auch entgangene Gewinne berücksichtigt werden.
Die Unternehmen können frei entscheiden, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies konkret Folgendes:
* Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 800.000 Euro und De-Minimis bis 200.000 Euro) die volle Fördersumme in Höhe von 75% des November- oder Dezemberumsatzes erhalten, muss er nichts weiter veranlassen.
* Hat der Antragsteller bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z.B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann er einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.
* Konnte dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er seinen bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes). Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.
* Konnte dem Antragsteller bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil er einen höheren Förderbedarf als die bisher maximal zulässige 1 Million Euro hat, kann er einen Änderungsantrag stellen (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes) und den noch ausstehenden Betrag beantragen. Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.
Sachsens Wirtschaftsminister Dulig: „Abermals hat der Bund die Hilfen für die November- und Dezemberhilfen ausgedehnt. Die Antragsberechtigten können nun umfassender unterstützt werden – darauf haben wir uns gestern Abend mit dem Bund verständigt.“
Auszahlung der November- und Dezemberhilfe – aktueller Stand
Zu Beginn dieser Woche hat der Bund zudem die technischen Voraussetzungen für die vollständige Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember geschaffen. Damit können die Bundesländer seit dem 1. Februar die regulären Auszahlungen der Dezemberhilfe, also die Differenz von beantragter Summe und bereits gezahltem Abschlag, im Auftrag des Bundes vornehmen. In Sachsen erfolgt die Auszahlung – wie bereits bei der Novemberhilfe – durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB).
Die Beantragung der November- und Dezemberhilfe ist noch bis zum 30. April 2021 möglich.
Die Antragsstellung für die Dezemberhilfe läuft seit dem 22. Dezember 2020; seit dem 5. Januar 2021 fließen Abschlagszahlungen, damit erste Hilfen schnell bei den Betroffenen ankommen. Die SAB und der Bund haben bislang Dezemberhilfen in Höhe von rund 76,5 Millionen Euro an die sächsischen Antragsteller, die vom „Lockdown light“ im Dezember betroffen waren, ausgezahlt.
Davon entfällt aktuell noch der größte Teil auf die Abschläge. Die regulären Auszahlungen werden nun schnellstmöglich vorgenommen. Alle Anträge, die die SAB vom Bund erhält, werden sofort zur Auszahlung weitergeleitet.
Bereits seit dem 12. Januar zahlt die SAB die Novemberhilfen im Auftrag des Bundes vollständig aus. Die Antragsteller aus Sachsen, die vom „Lockdown light“ im November betroffen waren, haben bis heute Abschläge und vollständige Auszahlungen in Höhe von rund 107,3 Millionen Euro erhalten. Fast 75 Prozent aller Anträge wurden demnach bewilligt und sind inzwischen vollständig ausgezahlt.
Überbrückungshilfe III
Eine wichtige Säule zur Unterstützung von Unternehmen und Selbstständigen in der Corona-Pandemie ist die Überbrückungshilfe des Bundes, die seit Anfang der Pandemie zur Verfügung steht und als Überbrückungshilfe III bis Mitte 2021 verlängert wurde. Jedoch warten die Antragsteller weiterhin auf das Antragsverfahren für die Überbrückungshilfe III und die Auszahlung der versprochenen Abschläge.
Sachsens Wirtschaftsminister Martin Dulig: „Der Bund muss sein Versprechen einhalten, die Unternehmenshilfe III zügig starten und schnellstmöglich auszahlen! Kein gesundes Unternehmen darf aufgrund der Corona-Krise in die Insolvenz geraten. Gerade in Ostdeutschland haben viele Unternehmen nicht die finanziellen Reserven, noch länger auf die versprochenen Hilfen zu warten.“
Martin Dulig hatte sich in den vergangenen Wochen beim Bund für Verbesserungen bei der Überbrückungshilfe III eingesetzt und u.a. bei Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier nachdrücklich Abschreibungsmöglichkeiten für Saisonware gefordert. Auch auf diese sächsische Initiative hin hat der Bund im Januar die Überbrückungshilfe III noch einmal entsprechend angepasst und ausgeweitet.
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