Seit dem 17. Februar 2021 gelten für Einreisende aus Virusvariantengebieten neue Regeln: Aufgrund der sich ausbreitenden Mutationen in Tschechien ändert der Freistaat Sachsen seine Vorschriften für Einreisende in der Quarantäne-Verordnung.

Mit der Einstufung eines Landes zum Virusvarianten-Gebiet müssen nach der Corona-Einreiseverordnung des Bundes alle Personen bei Einreise einen negativen Corona-Test mitführen, der höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde und sich über einreiseanmeldung.de anmelden.

Bei der Einreise ist im Zweifel mit Zurückweisungen an der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen zu rechnen, wenn die erforderliche Testung nicht nachgewiesen werden kann. Zudem gilt die Pflicht, sich unverzüglich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben.

Ausnahmen von der Quarantäne durch amtliche Bescheinigung

Von der 14-tägigen häuslichen Quarantäne befreien lassen können sich Beschäftigte, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Betrieben der sog. kritischen Infrastruktur unverzichtbar ist. Dies muss durch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes des Landkreises Leipzig nachgewiesen werden. Ab Freitag, dem 19. Februar 2021, 0 Uhr, ist die Bescheinigung bei der bei Einreise mitzuführen. Zuvor gilt eine Übergangsfrist, in der als Nachweis der Arbeitsvertrag der Betroffenen ausreicht.

Wenn Sie eine Bescheinigung benötigen, nutzen Sie bitte das angehängte Formular und senden es vollständig ausgefüllt an einreise@lk-l.de. Bei Fragen nutzen Sie bitte ebenfalls diese E-Mail-Adresse. Wir setzen uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung.

Eine amtliche Bescheinigung brauchen Beschäftigte in folgenden Branchen:

  • Wasser- und Energieversorgung
  • Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft
  • Transport und Verkehrswesen
  • Apothekerwesen
  • Pharmawirtschaft
  • Bestattungswesen
  • Ernährungswirtschaft
  • Informationstechnik
  • Telekommunikationswesen
  • Labore medizinischer Einrichtungen

Ausnahmen von der Quarantäne ohne amtliche Bescheinigung

Ausnahmen von der Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Quarantäne ohne amtliche Bescheinigung gelten bei Einreisenden aus einem Virusvarianten-Gebiet in Sachsen für:

  • Durchreisende, die ohne Aufenthalt den Freistaat durchreisen
  • Transportpersonal wie Lkw-Fahrer
  • Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens
  • Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung
  • Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren

Darüber hinaus sind Personen automatisch von der Quarantäne-Pflicht ausgenommen, die aus dringenden humanitären Gründen einreisen. Von dieser Ausnahme sind umfasst:

  • Verwandte 1. Grades bei einem Todesfall;
  • Einreise zur Geburt des eigenen Kindes;
  • Zwei Verwandte 1. oder 2. Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten;
  • Einreise zur zwingenden medizinischen Behandlung;
  • Einzelfallaufnahme aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben (§ 22 Satz 1, 2. Alternative AufenthG).

Dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Voraussetzung für alle Ausnahmen ist zudem eine tägliche Testung! Für Lkw-Fahrer gilt die Einreisetestpflicht. Testungen, die in Tschechien oder Polen durchgeführt wurden, werden anerkannt, wenn diese den durch das Robert Koch-Institut vorgegebenen Anforderungen genügen.

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