Am 27. Januar 2021 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Kraft getreten. Arbeitsminister Dulig: „Bedeutung des Arbeitsschutzes muss auch nach Pandemie im Bewusstsein der Menschen bleiben“
Mit dieser Verordnung wird geregelt, dass:
• betriebsbedingte Zusammenkünfte wie Besprechungen auf das absolute betriebsnotwendige Maß zu beschränken und für notwendig Zusammenkünfte alternative Schutzmaßnahmen erforderlich sind,
• die Arbeitgeber verpflichtet sind, bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen und entgegensprechende zwingende betriebliche Gründe der Arbeitsschutzbehörde auf Verlangen vorzulegen sind,
• der gleichzeitige Aufenthalt von mehreren Personen in einem Raum möglichst zu vermeiden und, wo dies betriebsbedingt nicht möglich ist, in den Räumen pro Person eine Mindestfläche von 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen oder alternative Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen,
• in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden sind, die zusammenarbeiten und möglichst keinen Kontakt zueinander haben, um Ansteckungen zwischen den Arbeitsgruppen zu vermeiden und zeitversetztes Arbeiten zu ermöglichen,
• der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbare) zur Verfügung zu stellen hat, wenn sich in einem Raum mehr als 1 Person pro 10 Quadratmetern länger aufhält, der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß gerechnet werden muss, z.B., weil sehr laut gesprochen wird.
Die bereits bestehenden Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz, wie die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel, sind auch weiterhin zu beachten.
Unter Bezugnahme auf diese neue Arbeitsschutzverordnung betont Minister Dulig erneut die gestiegene Bedeutung des Arbeitsschutzes. „Gerade in Pandemiezeiten stellt sich heraus, dass der Schutz der Beschäftigten von essenzieller Bedeutung für die Unternehmen ist. Viele Unternehmer nehmen ihre Verantwortung wahr, da sie ein Eigeninteresse daran haben, dass ihre Beschäftigten gesund bleiben. Jedoch gilt es auch hier, wirksam zu kontrollieren und ‚Schwarzen Schafen‘ das Handwerk zu legen“.
Zuständig hierfür ist die Arbeitsschutzbehörde in der Landesdirektion Sachsen. Diese führt über die „normale“ Überwachung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften hinaus seit Beginn der Pandemie zusätzliche Kontrollen zur Einhaltung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und nachfolgend der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel durch.
Seit dem 19. Mai 2020 wurden bisher über 900 Besichtigungen durchgeführt und nahezu 1200 Mängel festgestellt, die im Regelfall zeitnah durch geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen abgestellt werden konnten. Nur in 180 Fällen war eine schriftliche Einwirkung erforderlich, in 10 Fällen mussten die erforderlichen Maßnahmen angeordnet werden. Daneben wurden fast 370 Beratungen von Arbeitgebern zur Corona-Problematik aus Sicht des Arbeitsschutzes durchgeführt.
Seit dem Inkrafttreten der Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde auch das Thema „Homeoffice immer dann, wo möglich“ intensiv in die Kontrollen einbezogen. Vorrangig steht hier im Fokus, wie die Arbeitgeber dieser Pflicht nachkommen. Bei Streitfällen sollen die Betriebs- oder Personalräte angerufen werden, bringt dies keine Abhilfe, entscheiden die Arbeitsschutzbehörden.
Alleine zum Thema »Homeoffice« wurden seitens der Arbeitsschutzbehörde bisher 25 Beschwerden bearbeitet, 58 Unternehmen hinsichtlich der veranlassten Maßnahmen zur Berichterstattung angeschrieben, in 82 Fällen beraten und 28 Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Minister Dulig hebt hervor, dass bereits die Aktivitäten im Themenfeld »Homeoffice« für sich genommen zeigen, dass die Vollzugsbehörde wirksam ist und es versteht, bei ihrer Tätigkeit risikoorientiert vorzugehen. Das bedeutet nicht, jedes Unternehmen in Sachsen zu kontrollieren, sondern vielmehr, entsprechende Schwerpunkte zu setzen.
Im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie sind die Kontrollen der Arbeitsschutzbehörde ausschließlich auf den Schutz der Beschäftigten ausgerichtet. Dazu gehört es nicht, z. B. Zugangsbeschränkungen oder die Desinfektion von Einkaufswagen zu kontrollieren – dies sind Anforderungen des Infektionsschutzes, die auf den Schutz der Kunden abzielen. Die Arbeitsschutzbehörde kann und darf hier nicht eingreifen.
Minister Dulig hofft, dass auch nach dem Ende der Pandemie die tatsächliche Bedeutung des Arbeitsschutzes nachhaltig im Bewusstsein der Menschen verankert bleibt. Er begrüßt deshalb sehr, dass diese Bedeutung inzwischen weithin anerkannt ist und neben dem Arbeitsministerium auch andere Partner eine personelle Verstärkung der Arbeitsschutzverwaltung als notwendig erachten.
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