Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde der AfD-Fraktion den Stadtrat der Stadt Leipzig verpflichtet, einen Teil des Jugendhilfeausschusses vorläufig neu zu bilden, weil dievom Stadtrat beschlossene Besetzung des Ausschusses insoweit rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht Leipzig hatte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zuvor noch abgelehnt.
Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sind vom Stadtrat für jede Wahlperiode zu bestimmen. Der Jugendhilfeausschuss muss sich nach den gesetzlichen Vorschriften auch aus Mitgliedern des Stadtrats oder in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen und Männern zusammensetzen.
Für die Besetzung dieses Teils des Jugendhilfeausschusses hatten sich die sechs Fraktionen des Leipziger Stadtrats nach der letzten Kommunalwahl 2019 darauf geeinigt, dass von den insgesamt acht zu bestimmenden Mitgliedern die beiden größten Fraktionen je zwei und die übrigen je ein Mitglied des Jugendhilfeausschusses stellen sollten.
Der AfD-Fraktion hätte danach ein Mitglied im Ausschuss zugestanden. Zudem enthält die Hauptsatzung der Stadt Leipzig eine Regelung, wonach in sog. beschließenden Ausschüssen jede Fraktion mit mindestens einem Mitglied vertreten sein muss.
In der konstituierenden Sitzung des Stadtrats im September 2019 wurden alle von den Fraktionen benannten Kandidaten gewählt, mit Ausnahme des Kandidaten der AfD-Fraktion. An dessen Stelle wurde eine Mitarbeiterin der Geschäftsstelle einer anderen Fraktion als »in der Jugendhilfe erfahrene Frau« gewählt. Hiergegen wandte sich die AfD-Fraktion in einem sog. Kommunalverfassungsstreit.
Der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Besetzung des Jugendhilfeausschusses für rechtswidrig erklärt, weil das Ortsrecht der Stadt Leipzig bestimmt, dass jede Fraktion des Stadtrats in den beschließenden Ausschüssen mit mindestens einem Mitglied vertreten sein muss.
Der Jugendhilfeausschuss ist nach sächsischem Landesrecht ein solcher beschließender Ausschuss, dem nach der Wahl im Stadtrat aber kein Mitglied der AfD-Fraktion angehört. Die Besetzung war auch rechtswidrig, weil die Ausschüsse des Stadtrats die Mehrheitsverhältnisse im Plenum widerspiegeln müssen.
Dies ist bei dem Teil des Jugendhilfeausschusses, der für Mitglieder des Stadtrats vorgesehen ist, nicht der Fall, weil eine sehr viel kleinere Fraktion im Jugendhilfeausschuss ein Mitglied stellt, die AfD-Fraktion aber nicht. Die Geschäftsordnung des Stadtrats sieht vor, dass die Ausschüsse im Benennungsverfahren und nicht im Wahlverfahren besetzt werden.
Die vom Oberbürgermeister vertretene Rechtsauffassung, dass das Benennungsverfahren beim Jugendhilfeausschuss keine Anwendung finden könne, ist unzutreffend.
Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2021 – 4 B 421/20 –
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