Nach dem Bund-Länder-Beschluss für eine verbindlichere Regelung zum Homeoffice hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil am gestrigen Mittwoch (20.1.2021) eine entsprechende Rechtsverordnung unterzeichnet. Arbeitgeber sollen Homeoffice überall dort möglich machen, wo es die Tätigkeiten zulassen.

Dadurch sollen Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert werden. Nach Einschätzung von Ärzten und Virologen tragen Arbeitsplätze ganz klar zum Infektionsgeschehen bei. Deshalb ist der Rückzug vom Arbeitsplatz ins Homeoffice ein zentraler Baustein im Kampf gegen die Corona-Pandemie.

Dazu sagt Sachsens Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Dulig: „Wir haben in Sachsen schon mehrmals zur verstärkten Nutzung des Homeoffice aufgerufen. Deshalb bin ich froh, dass es nun eine Verordnung des Bundes dazu gibt. Ich betrachte dies als nochmaligen sehr eindringlichen Appell.

Die Formel lautet: Kontakte reduzieren, wo immer es geht! Wir müssen die Mobilität und die Kontakte weiter senken. Der Schutz von Gesundheit und Menschenleben hat absolute Priorität. Es liegt im wirtschaftlichen Interesse aller, dass die Beschäftigten gesund und arbeitsfähig bleiben. Die Arbeitsschutzbehörde steht auch jetzt beratend zur Seite.“

Hintergrund:

In der gestern von Arbeitsminister Hubertus Heil vorgelegten entsprechenden Verordnung heißt es: Arbeitgeber haben Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Wo eine Präsenz am Arbeitsplatz erforderlich ist, müssen Arbeitsschutzstandards weiterhin gelten und die Belegung von Räumen reduziert werden – es sind medizinische Masken oder FFP2-Masken vom Arbeitgeber bereitzustellen.

Die Homeoffice-Verordnung wird voraussichtlich nur einige Wochen in Kraft sein: Nach der Unterzeichnung in der kommenden Woche wird sie wirksam und ist vorerst befristet bis zum 15. März 2021.

Die Arbeitsschutzverwaltung hat hierzu insbesondere das Faktenblatt „Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) bei der Arbeit durch Anwendung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ veröffentlicht.

https://www.arbeitsschutz.sachsen.de/
https://www.arbeitsschutz.sachsen.de/download/Faktenblatt_Arbeitsschutzregel.pdf

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