Jede und jeder trägt in dieser Pandemie Verantwortung. Das gilt nicht nur im privaten Bereich, sondern auch am Arbeitsplatz. Nicht nur alle Bürgerinnen und Bürger sind aufgefordert, die Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Auch in den Unternehmen und in der Verwaltung müssen die Regeln eingehalten werden.
Ein gemeinsamer Appell von Sachsens Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Dulig und dem Vorsitzenden des DGB Sachsen, Markus Schlimbach, soll nochmals für die Einhaltung der Regeln sensibilisieren. Der Appell richtet sich an Arbeitgeber, Vorgesetzte sowie Betriebs- und Personalräte.
Minister Dulig: „Bitte halten Sie sich an die notwendigen Maßnahmen, um sich und andere vor der Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Der Schutz von Gesundheit und Menschenleben hat absolute Priorität. Gleichzeitig liegt es auch im wirtschaftlichen Interesse, dass die Belegschaften gesund und arbeitsfähig bleiben. Die Arbeitsschutzbehörde steht auch jetzt beratend zur Seite.“
DGB-Vorsitzender Markus Schlimbach: „Der Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb muss jetzt höchste Priorität haben. Die Arbeitgeber sind in der Pflicht, gemeinsam mit den Betriebs- und Personalräten Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen. Die Beschäftigten müssen vor Infektionen geschützt werden. Dies gilt auch für den Arbeitsweg und bei der Unterbringung von Beschäftigen beispielsweise bei Montagearbeiten oder auf dem Bau.“
Die vom BMAS bekannt gemachte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert die Anforderungen an den Arbeitsschutz für den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Bei Einhaltung dieser Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er rechtssicher handelt. Wählt er eine andere Lösung, muss damit mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht werden.
Im Kapitel 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel werden neben grundlegenden Maßnahmen schwerpunktmäßig Schutzmaßnahmen bezüglich der Arbeitsplatzgestaltung, der Arbeitszeit- und Pausengestaltung, der Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume, der Lüftung der Arbeitsstätten, der Verwendung von Arbeitsmitteln und Werkzeugen sowie der Aufbewahrung von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung beschrieben.
Auch auf Aspekte des Zutritts betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgeländen wird eingegangen. Möglichkeiten zur Sicherstellung ausreichender Schutzabstände werden aufgezeigt und darauf hingewiesen, dass die Durchführung individueller Schutzmaßnahmen wie das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen oder geeigneter persönlicher Schutzausrüstung unvermeidbar ist, wenn technische und organisatorische Schutzmaßnahmen die Gefährdung einer Infektion bei der Arbeit nicht ausreichend minimieren können.
Die Notwendigkeit, die Beschäftigten über die veranlassten Schutzmaßnahmen zu unterweisen und diese aktiv zu kommunizieren, wird hervorgehoben.
Die Landesdirektion als zuständige Arbeitsschutzbehörde darf Kontrollen vor Ort durchführen und die Einhaltung der Vorschriften überprüfen. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und können im Einzelfall bei einer Gefährdung von Leben und Gesundheit der Beschäftigten auch strafbar sein.
Hintergrund
Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es derzeit kein allgemeines Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat jedoch laut Arbeitsschutzgesetz Gefährdungen zu ermitteln, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbunden sind. Er muss beurteilen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Dies betrifft auch den Schutz vor Infektionen durch das Coronavirus im Betrieb.
Der Arbeitgeber kann und sollte sich dabei durch den Betriebsarzt und seine Fachkraft für Arbeitssicherheit fachkundig beraten lassen. Kommt der Arbeitgeber aufgrund seiner Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss, dass er unter Berücksichtigung aller möglicher Schutzmaßnahmen Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten nicht gewährleistet werden kann, darf er Beschäftigte die jeweiligen Arbeiten nicht durchführen lassen.
Wenn notwendige betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen dazu führen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen werden muss und alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann geprüft werden, ob Leistungen des Kurzarbeitergeldes (KuG) in Anspruch genommen werden können.
Die Arbeitsschutzverwaltung hat hierzu insbesondere das Faktenblatt „Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus (SARS-CoV-2) bei der Arbeit durch Anwendung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ veröffentlicht.
https://www.arbeitsschutz.sachsen.de/
Links:
Risiken erkennen – Sicherheit erhöhen: Wie verhalte ich mich…
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/verhaltensregeln.html#c12132
Corona-Virus: Häufig gestellte Fragen und Antworten https://www.coronavirus.sachsen.de
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