Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat es in einem Normenkontrollverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) abgelehnt, § 1 Abs. 1 bis 3 der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (SächsCoronaSchVO) vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Wer aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreist und sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem Risikogebiet aufgehalten hat, ist gemäß § 1 Abs. 1 SächsCoronaSchVO verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise in eine Unterkunft zu begeben und sich dort für einen Zeitraum von zehn Tagen abzusondern. Besuch, der nicht zum eigenen Hausstand gehört, darf nicht empfangen werden.
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne sind u. a. für Durchreisende und Pendler vorgesehen. Die Absonderung kann durch ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf bis zu fünf Tage verkürzt werden. Auf Antrag kann das Gesundheitsamt eine Ausnahme von der häuslichen Quarantäne gestatten.
Der in Leipzig wohnende Antragsteller hält sich an seinem Zweitwohnsitz auf Mallorca auf und beabsichtigt in den nächsten Tagen an seinen Hauptwohnsitz zurückzukehren. Er macht unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2020 – 13 B 17720/20.NE – geltend, man könne nicht aufgrund eines Aufenthalts auf Mallorca als ansteckungsverdächtig qualifiziert werden, wenn die 7-Tage-Inzidenz dort deutlich niedriger liege als am heimischen Wohnort.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat festgehalten, dass die Zulässigkeit von Verordnungen über die Quarantäne für Einreisende aus Risikogebieten rechtlich noch nicht abschließend geklärt ist. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war daher eine sog. Folgenabwägung vorzunehmen. Dabei überwiegen die für die vorläufige Außervollzugsetzung sprechenden Gründe nicht deutlich gegenüber den gegenläufigen Interessen.
Die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung ist ein wesentlicher Baustein der Pandemiebekämpfungsstrategie des Freistaates Sachsen. Der durch die Absonderung in vertrauter Umgebung und die Möglichkeit ihrer Verkürzung durch einen negativen Test sowie der Befreiung von der Absonderungspflicht im Einzelfall etwas abgemilderte Eingriff in die Grundrechte des Einzelnen hat vorübergehend hinter dem mit der Maßnahme verfolgten legitimen Ziel eines effektiven Infektionsschutzes zurückzustehen.
Ohne den effektiven Infektionsschutz würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der erneuten Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erheblich erhöhen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die gegenläufigen Interessen dabei ähnlich gewichtet wie das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen im Beschluss vom 30. November 2020 – 13 MN 520/20 -.
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.
SächsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 3 B 417/20 –
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