Rund um Silvester ist das Abbrennen von Feuerwerk in der Innenstadt, am Lindenauer Markt und am Connewitzer Kreuz verboten. Dies geht aus der am heutigen 29. Dezember in der Leipziger Volkszeitung (LVZ) veröffentlichten Allgemeinverfügung der Stadt Leipzig hervor, die ab dem morgigen 30. Dezember in Kraft tritt.
Demnach ist vom 31. Dezember 2020, 22 Uhr, bis 1. Januar 2021, 6 Uhr, das Abbrennen und Abschießen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 wie Kleinfeuerwerk, Raketen, Knaller, Vulkane, Batteriefeuerwerk, Schwärmer, Knallfrösche verboten. Die Regelung gilt für den gesamten Innenstadtbereich einschließlich Innenstadtring, den Lindenauer Markt und das Connewitzer Kreuz.
Ebenfalls vom 31. Dezember 2020, 22 Uhr, bis 1. Januar 2021, 6 Uhr, gilt zudem ein Ansammlungsverbot im gesamten Stadtgebiet der Stadt Leipzig. Demnach ist zwischen den nach Sächsischer Corona-Schutz-Verordnung erlaubten Gruppen ein Abstand einzuhalten, der es Dritten gestattet, diese Gruppen mit Abstand zu passieren.
Zwischen 31. Dezember 2020, 0 Uhr, bis zum 1. Januar 2021, 6 Uhr, ist es im Stadtgebiet der Stadt Leipzig zudem jedermann untersagt, öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel zu veranstalten oder daran teilzunehmen, welche nicht bis zum 30. Dezember 2020, 12 Uhr, schriftlich bei der Versammlungsbehörde angezeigt wurden.
Darüber hinaus ist in der heutigen LVZ-Ausgabe per Öffentlicher Bekanntmachung formal zur fünftägigen Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner informiert worden. Der Wert wurde für das Gebiet der Stadt Leipzig innerhalb von sieben Tagen seit dem 20. Dezember 2020 andauernd überschritten. Grundlage der Bekanntmachung, die auch auf www.leipzig.de abgerufen und eingesehen werden kann, ist der tagesaktuelle Lagebericht des Robert Koch-Instituts. Dies hat Auswirkungen auf das generelle Versammlungsgeschehen in der Stadt.
Grundlegend sind gemäß SächsCoronaSchVO Versammlungen bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen auf maximal 200 Personen begrenzt. Bislang betrug die Höchstzahl 1.000 Teilnehmer. Dabei gilt: Die Versammlungen sind ausschließlich ortsfest erlaubt und auch nur unter freiem Himmel. Des Weiteren haben alle Teilnehmer, Versammlungsleiter und Ordner eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und den Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren.
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