Besuche von Angehörigen in Alten-, Pflege- und stationären Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sollen trotz der angespannten Corona-Infektionslage in Sachsen weiter möglich sein. Um die Bewohner zu schützen, darf Besuchern der Zutritt in diesen Einrichtungen künftig nur nach erfolgtem Coronatest mit negativem Testergebnis gewährt werden.
Betroffen sind Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nummer 2 Infektionsschutzgesetz (voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen). Die Einrichtungen sind angehalten, die Tests selbst zu beschaffen, abzurechnen und die Durchführung eigenständig zu organisieren.
Zudem sind Besucher wie bisher zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung und zur Einhaltung weiterer Hygieneregelungen der Einrichtung verpflichtet. Beschäftigten in Krankenhäusern, Arztpraxen o.ä. wird die Testung zwei Mal wöchentlich dringend empfohlen. Die Regelungen finden sich in der aktualisierten Allgemeinverfügung Hygiene. Sie tritt am 8. Dezember 2020 in Kraft.
Staatsministerin Petra Köpping: „Wir wollen sicherstellen, dass niemand gerade in der Weihnachtszeit aufgrund der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie vereinsamt. Das ist mir sehr wichtig. Besuche müssen und sollen weiterhin möglich sein, aber mit Sicherheitsvorkehrungen. Mit Schnelltests kann das gewährleistet werden. Hier bin ich mir mit der Liga der Freien Wohlfahrtspflege einig.“
Gemäß der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung sind die Besuchs- und Betretungsregelungen an die aktuelle regionale Infektionslage anzupassen. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.
Weitere Informationen: www.coronavirus.sachsen.de („Amtliche Bekanntmachungen“)
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