Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit vier Beschlüssen vom heutigen Abend die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Dresden und Chemnitz mit Beschlüssen vom 30. Dezember 2020 (VG Dresden: 6 L 994/20, 6 L 995/20 und 6 L 997/20; VG Chemnitz: 4 L 693/20) bestätigt, die Verbote von Silvesterfeuerwerk durch die Landeshauptstadt Dresden und die Stadt Chemnitz betrafen.
Die Verwaltungsgerichte Dresden und Chemnitz sind zu der Auffassung gelangt, dass die jeweils im Wege der Allgemeinverfügung ausgesprochenen Feuerwerksverbote für die Stadtgebiete als notwendige Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie voraussichtlich rechtmäßig seien. Für beide Gerichte war dabei maßgeblich, dass das Verbot der Reduzierung von Kontakten diene und geeignet sei, Ansammlungen von Menschen zu verhindern.
Das Verwaltungsgericht Dresden berücksichtigte ferner, dass die für das Stadtgebiet Dresden geltende Allgemeinverfügung auch private Grundstücke umfasst. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass Feuerwerke einen Anreiz setzen, Orte mit einem besonderen Ausblick aufzusuchen und generell Schaulustige anziehen.
Die Verbote seien von geringer Eingriffsintensität, da es sich bei dem Abbrennen von Feuerwerk um ein bloßes Vergnügen handele, und verhältnismäßig. Eine Folgenabwägung führe zu keinem anderen Ergebnis, denn der verhältnismäßig geringen Beeinträchtigung der persönlichen Handlungsfreiheit stünden erhebliche Gesundheitseinschränkungen für eine Vielzahl von Menschen gegenüber.
Die Antragsteller wandten sich mit ihren Beschwerden gegen die Ablehnung ihrer vorläufigen Rechtsschutzanträge, mit dem Ziel, zu Silvester und Neujahr Feuerwerkskörper abbrennen zu können.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist mit den die Beschwerden zurückweisenden Beschlüssen im Wesentlichen den Begründungen der Verwaltungsgerichte gefolgt. Es ist ebenfalls davon ausgegangen, dass die Allgemeinverfügungen mit dem jeweiligen Verbot des Mitführens und Verbrennens von pyrotechnischen Gegenständen im Stadtgebiet von Dresden und Chemnitz voraussichtlich rechtmäßig sind.
Die Maßnahmen seien vom Infektionsschutzgesetz und der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gedeckt. Sie dienten unter Berücksichtigung der in Sachsen weiterhin besonders hohen Infektions- und Sterbefallzahlen der Kontaktbeschränkung und damit der Verhinderung weiterer Ansteckungen in der Silvesternacht.
Die Beschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren sind unanfechtbar.
Beschl. v. 30. Dezember 2020 – 3 B 450/20, 3 B 451/20, 3 B 453/20 und 3 B 454/20 –
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