Zahlreiche sächsische Verbraucher nutzen Bausparen als Vorsorge-Möglichkeit oder um für ein Bauvorhaben anzusparen. Der Staat fördert diesen Spargedanken bisher mit Zuschüssen. Nun soll die Wohnungsbauprämie zum Jahreswechsel sogar erhöht werden.
Bislang erhielten Bausparer neben den Zinsen auf erspartes Guthaben eine Prämie in Höhe von 8,8 Prozent für ihre Bausparbeiträge. Diese wird gezahlt auf Sparbeiträge jährlich bis 512 Euro bei Ledigen und 1.024 Euro bei Verheirateten. Die Wohnungsbauprämie soll im kommenden Jahr auf zehn Prozent steigen.
„Alleinstehende Verbraucher können ab Januar 2021 zum Beispiel statt einer bisher maximalen Prämie von 45 Euro maximal 70 Euro für 700 Euro angespartes Eigenkapital erhalten“, informiert, Martina Schröder Referentin für Finanzdienstleistungen in der Verbraucherzentrale Sachsen. „Außerdem sollen mehr Bausparer in den Genuss der Förderung kommen, da auch die Einkommensgrenzen ab 2021 erhöht werden“, freut sich Schröder.
Um die staatliche Förderung optimal nutzen zu können, sollten Bausparende jetzt ihre Verträge prüfen und gegebenenfalls auf die neuen Förderungshöhen anpassen lassen. Die Verbraucherzentrale Sachsen unterstützt Sparer*innen dabei im Rahmen einer Beratung.
Umstrittene Servicepauschale in Bausparverträgen
„Weniger erfreulich ist allerdings, dass im Falle der so genannten Servicepauschale bei einzelnen Bausparkassen weiterhin Unklarheit besteht“, erklärt Schröder. So hat die Debeka Bausparkasse die von der Verbraucherzentrale Sachsen geführte Klage um die strittige Servicepauschale bisher verloren.
Mit Urteil vom 20. November 2018, Az. 16 O 133/17 (n.rk.), wurde durch das Landgericht Koblenz entschieden, dass die Servicepauschale nicht zulässig ist und diese Kosten nicht auf die Kunden abgewälzt werden dürfen. Auch im Berufungsverfahren befand das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil Az. 2 U 1/19 (n.rk.) die Einführung der Servicepauschale als unwirksam.
Der Rechtsstreit ist damit aber leider noch nicht beendet, denn die Debeka hat gegen dieses Urteil beim BGH (Az.: XI ZR 4/20) Revision eingelegt. Mit einer rechtskräftigen Entscheidung ist wohl erst 2021 zu rechnen. Spätestens, wenn es auf den 31.12.2020 zugeht, sollten Betroffene, die auf ihren Rückzahlungsanspruch der entrichteten Servicegebühr nicht verzichten wollen, über die Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen entscheiden.
Auch dazu können sie sich von der Verbraucherzentrale Sachsen unabhängig und fachkundig beraten lassen. Termine können unter der 0341 – 696 2929 oder online vereinbart werden.
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