Was nahezu alle anderen Bundesländer bereits seit langem praktizieren, wird nun auch im Freistaat Sachsen erstmals möglich: Anlässlich des Weihnachtsfestes 2020 kann die vorzeitige Entlassung von Strafgefangenen durch die sächsischen Staatsanwaltschaften beschlossen werden.
So können nun Strafgefangene, die ihre Freiheits-, Jugend- oder Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen und deren Entlassungstermin in der Zeit vom 24. November 2020 bis zum 6. Januar 2020 liegt, schon am 23. November 2020 entlassen werden. Damit soll Gefangenen die Möglichkeit gegeben werden, diese besondere Zeit des Jahres in ihren Familien zu verbringen. Die Förderung familiärer Bindungen ist eine essentielle Säule einer wirksamen Resozialisierung.
Justizministerin Katja Meier: „Strafe darf kein Selbstzweck sein. Die Weihnachtsamnestie ist ein Akt der Humanität, gerade in Zeiten der Corona-Krise, die sich auch im Gefängnis durch umfangreiche Kontakt- und Besuchsbeschränkungen auswirkt. In diesem für die gesamte Gesellschaft so herausforderndem Jahr entlasten wir mit der Weihnachtsamnestie zudem auch die Justizvollzugsanstalten und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.“
Die Weihnachtsamnestie kann angeordnet werden, soweit eine vorzeitige Entlassung möglich und vertretbar ist. Die Anordnung knüpft die Entlassungsmöglichkeiten an strenge Voraussetzungen. So kommen etwa Strafgefangene, die besonders schwerwiegende Delikte begangen haben oder eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verbüßen, nicht für eine vorzeitige Entlassung in Betracht. Die Anordnung sieht außerdem eine Prüfung der Lebensumstände vor, die die Strafgefangenen nach einer vorzeitigen Entlassung erwarten. Wenn Wohnumstände, Sozialhilfen, ärztliche Versorgung und anderes sichergestellt sind, kann eine vorzeitige Entlassung möglich sein.
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