Die Förderrichtlinie für Corona - Härtefälle in der Kultur ist bis zum 31. Dezember 2021 verlängert sowie auf Musik-Clubs und Spielstätten, die von Einzelpersonen betrieben werden, erweitert worden. Eine Klarstellung erfolgt hinsichtlich Personengesellschaften, die nunmehr ausdrücklich in der Richtlinie als Zuwendungsempfänger benannt sind. Das Sächsische Kabinett hat heute den Änderungen des Förderprogramms zugestimmt.
Grund für die Änderung ist, dass die Corona-Pandemie auch im Jahr 2021 für große Unsicherheiten im Kulturbereich sorgen wird. „Die Gespräche mit den betroffenen Trägern vor Ort haben gezeigt, dass viele bislang ohne staatliche Unterstützung versucht haben, die Einnahmeverluste zu kompensieren.
Wir möchten und müssen dort unterstützend eingreifen, wo die Eigeninitiative der Veranstalter an ihre Grenzen stößt. Mit fortschreitenden Schließzeiten wächst hier der Bedarf. Deswegen habe ich mich sehr dafür eingesetzt, dass unsere sächsischen Programme wie der Soforthilfe-Zuschuss ‚Härtefälle Kultur’ in das kommende Jahr übertragen werden“, so die Sächsische Staatsministerin für Kultur und Tourismus Barbara Klepsch.
Mit der Richtlinie „Corona – Härtefälle Kultur« werden freie Träger im Bereich Kunst und Kultur in der Corona-Pandemie unterstützt. Bisher konnten bereits unter anderem freie Theater, Festivals und kulturelle Vereine Gelder beantragen. Der Zuschuss beträgt bis zu 10.000 Euro, bei Darlegung eines höheren Bedarfes mittels eines qualifizierten Liquiditätsplans können bis zu 50.000 Euro ausgereicht werden.
„Aus den Gesprächen mit den Betroffenen wurde jedoch klar, dass häufig auch Einzelunternehmer eine Einrichtung, z.B. einen Musik-Club, unterhalten. Hier wies das Förderprogramm bislang eine Lücke auf, die wir mit der heutigen Änderung der Richtlinie geschlossen haben“, betont die Sächsische Staatsministerin für Kultur und Tourismus Barbara Klepsch weiter.
Zuwendungen können nun auch Träger von kleinen und mittleren kulturellen Spielstätten in den Bereichen Darstellende Künste und Musik erhalten, die im Haupterwerb Einzelunternehmer oder selbständige Angehörige der Freien Berufe sind. Voraussetzung ist, dass der Betrieb einer kulturellen Spielstätte ihr hauptsächlicher Unternehmenszweck ist, die Spielstätte mindestens 24 kulturelle Veranstaltungen pro Jahr vorweisen kann, die Veranstaltungen allgemein öffentlich zugänglich sind und die Spielstätte maximal 2.000 Besucherplätze (sitzend/stehend) besitzt.
Das Antragsverfahren und die Auszahlung erfolgt über die SAB. Antragstellungen seitens der von Einzelpersonen betriebenen Spielstätten sind bei der SAB ab Anfang der 48. Kalenderwoche möglich. Alle übrigen Antragsberechtigten können ihre Anträge weiterhin fortlaufend einreichen.
Anträge mit einem Liquiditätsbedarf für 2020 können noch bis 31.12.2020 gestellt werden. Anträge mit einem Liquiditätsbedarf für das Jahr 2021 können ab 1. Januar 2021 bis zum 20. November 2021 gestellt werden.
Weitere Informationen zum Verfahren sind auf der Internetseite der SAB unter https://www.sab.sachsen.de/ zu finden.
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