Noch im Dezember kann der von der sächsischen Staatsregierung im Juni 2020 beschlossene Aufstockungsbetrag von bis zu 500 Euro zur Corona-Prämie an die Beschäftigten in zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach SGB XI ausgereicht werden. Die für die Auszahlung über die Pflegekassen erforderliche Verwaltungsvereinbarung wurde jetzt unterzeichnet.
Gesundheitsministerin Petra Köpping: „In der Corona-Pandemie gehören pflegebedürftige Menschen als ohnehin sehr vulnerable Gruppe zu den besonders gefährdeten Personen für schwerste und leider auch tödliche Krankheitsverläufe. Ohne das unermüdliche Engagement der Beschäftigten in stationären Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten wäre die Corona-Pandemie nicht zu bewältigen. Allen Beschäftigten gilt insoweit unsere hohe Anerkennung und unser herzlicher Dank für ihr großes Engagement.“
Um das Verfahren so weit wie möglich unbürokratisch zu gestalten, wird der Aufstockungsbetrag des Landes unabhängig davon, ob die Pflegeeinrichtungen die Corona-Prämie für ihre Beschäftigten bei den Pflegekassen mit der ersten Auszahlungstranche (im Juli 2020) oder mit der zweiten Auszahlungstranche (im Dezember 2020) beantragt haben im Dezember 2020 ausgezahlt. Ein separater Antrag für den Landesanteil musste nicht gestellt werden. Die Pflegekassen werden sowohl den beantragten Bundes- als auch den Landesanteil der Corona-Prämie auszahlen.
Im Freistaat Sachsen versorgen und betreuen im Bereich der stationären und ambulanten Pflege rund 70.000 Beschäftigte über 200.000 Pflegebedürftige in knapp 1.000 stationären Einrichtungen und durch über 1.100 ambulante Dienste. Die Gesamtkosten des Landesanteils am Pflegebonus werden aktuell auf 30 Millionen Euro beziffert.
Hintergrund:
Damit wird der Beschluss des Freistaates Sachsen, die im Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorgesehene Corona-Prämie nach § 150a Sozialgesetzbuch (SGB) XI für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den in Sachsen zugelassenen Pflegeeinrichtungen eingesetzt sind, durch Landesmittel freiwillig um einmalig max. 500 EUR zu erhöhen, umgesetzt.
Die Auszahlung der Landesmittel steht unter dem Vorbehalt der abschließenden Anzeige der Pflegeeinrichtung im Februar 2021 und deren Prüfung nach entsprechender Anwendung von § 150a Abs. 7 SGB XI.
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