Wer seinen Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid damit begründet hat, dass die Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau keine „regelmäßige“ Rentenanpassung im Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes sei, dem bleibt der Erfolg verwehrt. Durch eine Allgemeinverfügung vom 5. Oktober 2020 haben die obersten Finanzbehörden der Länder diese Einsprüche und Anträge zurückgewiesen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau eine regelmäßige Rentenanpassung darstellt, welche nicht zur Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente führt, und damit die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bestätigt.
Die Allgemeinverfügung beendet alle Einspruchs- und Antragsverfahren, die damit begründet wurden, dass die Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau keine „regelmäßige“ Rentenanpassung sei. Sie richtet sich an alle betroffenen Einspruchsführer und Antragsteller, ohne diese namentlich zu benennen. Ein gesonderter Bescheid vom Finanzamt ergeht nicht. Die Allgemeinverfügung gilt nicht für bereits laufende finanzgerichtliche Verfahren.
Die Allgemeinverfügung ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar (www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Allgemeinverfügungen).
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