Das Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung eine Regelung für Weihnachtsmärkte abgestimmt, um die die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ergänzt wird. Diese Regelung wurde gemeinsam mit den Landkreisen, Kreisfreien Städten und Kommunen erarbeitet, damit Weihnachtsmärkte unter den Bedingungen der Corona-Pandemie stattfinden können.
Für alle Weihnachtsmärkte wird ein Hygienekonzept vorgeschrieben, dass zuvor vom Gesundheitsamt genehmigt werden muss. Darin ist festzulegen, wie die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet werden soll. Eine datenschutzkonforme Kontaktnachverfolgung in den Bereichen, in denen Speisen und Getränke konsumiert werden, wird empfohlen, aber nicht vorgeschrieben. Es besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung.
Allerdings müssen die Veranstalter von Weihnachtsmärkten ab einer Inzidenz von 20 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt Kontakt mit dem Gesundheitsamt aufnehmen, das dann weitere Schutzmaßnahmen anordnen kann. So könnte beispielsweise in den Bereichen, in denen Speisen und Getränke verzehrt werden, die Erhebung der Kontaktdaten zur Pflicht erhoben werden.
„Ich bin froh, dass wir gemeinsam mit den Kommunen und Landkreisen Regelungen gefunden haben, die die beliebten Märkte möglich machen und gleichzeitig den nötigen Schutz vor Ansteckungen bieten. Vor Ort wird entsprechend des täglichen Infektionsgeschehens entschieden“, erklärt Gesundheitsministerin Petra Köpping.
Sie ergänzt: „Wir haben uns ausdrücklich auf den Inzidenzwert 20 festgelegt, ab dem die Gesundheitsämter weitere Schutzmaßnahmen für Weihnachtsmärkte anordnen können, da wir von einer hohen Dynamik des Infektionsgeschehens ausgehen müssen. Die Gesundheitsämter vor Ort werden genau prüfen, ob und welche weiteren Schutzmaßnahmen dann erforderlich sind.“
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