In Sachsen können sich ab 1. Oktober 2020 weitere Personengruppen auf das Coronavirus testen lassen, zunächst befristet für drei Monate. Das Angebot für eine Testung alle zwei Wochen gilt für das ärztliche und nicht ärztliche Personal in Kinder-, Haus- und HNO-Praxen. Bedingung: In der Praxis werden Testungen von Kindern vorgenommen. Die Praxen bekommen die Labor- und Logistikkosten vom Freistaat erstattet. Die Regelung gilt für bis zu vier Personen pro Praxis. Das hat das Kabinett in seiner heutigen Sitzung beschlossen.
Darüber hinaus können sich Personen ohne Symptome mit Wohnsitz in Sachsen vor der Aufnahme in voll- und teilstationäre sächsische Alten-, Behinderten- oder Pflege-Einrichtungen einmalig kostenlos testen lassen. Zudem gilt das Angebot auf einmalige kostenlose Testung auch für Personen mit Wohnsitz in Sachsen vor Aufnahme in eine Reha-Einrichtung innerhalb oder außerhalb Sachsens. Bund und Freistaat teilen sich die Kosten. Die Möglichkeit zur kostenlosen einmaligen Testung ist zunächst bis 31. Dezember 2020 befristet.
Dazu erklärt Gesundheitsministerin Petra Köpping: „Ganz bewusst unterstützen wir mit dem Test-Angebot für Ärzte Strukturen, die die wichtigen Testungen vornehmen. Das dient auch dem reibungslosen Betrieb von Kitas und Schulen. Wichtig ist mir zudem, dass wir gezielt Pflege- und Reha-Einrichtungen vor der Einschleppung des Virus schützen.
Ich weiß, dass der oftmals geforderte Test für manche Betroffene ein schwer zu stemmender Kostenfaktor ist. Daher haben wir nun die Möglichkeit geschaffen, sich einmalig kostenlos testen zu lassen. Auch wer eine Reha außerhalb Sachsens antritt, soll von dem Angebot profitieren.“
Bis zum 30. September kann sich zudem weiterhin asymptomatisches Personal in stationären und ambulanten Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Eingliederungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe sowie Schulsozialarbeit einmalig auf das Coronavirus testen lassen.
Der Freistaat übernimmt die Kosten der Testung vor Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Reiserückkehr aus dem Inland oder einem Nicht-Risikogebiet im Ausland. Das Urlaubsende darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Angebot gilt für in Sachsen beschäftigtes Personal. Für Rückkehrer aus Risikogebieten im Ausland bleibt die Testpflicht bestehen. Der Bund übernimmt hier weiter die Kosten der Testung.
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