Ab 1. Januar 2021 muss bei allen Aufzugsanlagen sichergestellt sein, dass im Notfall ein Notdienst erreicht werden kann. Dies gilt bundesweit. Ende Dezember 2020 läuft gemäß Betriebssicherheitsverordnung die Übergangsfrist für die dementsprechende Nachrüstung von Aufzugsanlagen aus.
Spätestens am 31. Dezember 2020 müssen alle Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU im Fahrkorb über ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem verfügen, mit dem ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist können Verstöße gegen diese Anforderungen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) und die Landesdirektion Sachsen (LDS) informieren weiter, dass dem entsprechenden Notdienst ein Notfallplan zur Verfügung gestellt werden muss, damit dieser auf Notrufe unverzüglich reagieren und Hilfemaßnahmen einleiten kann.
Der Notfallplan muss mindestens enthalten:
a) Standort der Aufzugsanlage,
b) Angaben zum verantwortlichen Arbeitgeber (Betreiber),
c) Angaben zu den Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben,
d) Angaben zu den Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können,
e) Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr),
f) Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und
g) die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage.
Die Notbefreiungsanleitung und die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen.
Hinweise zum Zweiwege-Kommunikationssystem und zum Notdienst
Das Zweiwege-Kommunikationssystem muss die Sprachkommunikation mit dem Notdienst aus dem Fahrkorb in beide Richtungen ermöglichen und mindestens eine dem öffentlichen Fernmeldenetz vergleichbare Übertragungssicherheit gewährleisten. Es muss mit der Aufzugsanlage fest verbunden und auch im Falle eines Stromausfalles an der Aufzugsanlage wirksam sein. Ein geeignetes Zweiwege-Kommunikationssystem ist z. B. in der DIN EN 81-28:2018 beschrieben. Das Mitführen von mobilen Kommunikationssystemen wie beispielsweise Mobiltelefonen ist nicht ausreichend.
Es ist sicherzustellen, dass der Notdienst mit dem Zweiwege-Kommunikationssystem ständig erreicht werden kann, solange die Aufzugsanlage zur Verfügung steht. Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden soll eine halbe Stunde nicht überschreiten.
Abweichend davon ist bei Aufzügen, die Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG sind (z. B. Baustellenaufzüge, Fassadenbefahranlagen, Plattformaufzüge, Treppenlifts) und in die eine Person eingeschlossen werden kann, dafür zu sorgen, dass die eingeschlossene Person Hilfe herbeirufen kann. Dies kann beispielsweise durch ein festinstalliertes Telefon mit einfacher Betätigung (z. B. mit Selbstwahlfunktion), ein festinstalliertes Telefon mit Wählfunktion oder eine Hupe (setzt Hörbarkeit durch infrage kommende Hilfeleistende voraus) erreicht werden.
Bei diesen Aufzugsanlagen gelten die Anforderungen bezüglich Notfallplan und Notbefreiungsanleitung entsprechend. Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen.
Weitere Details zu Zweiwege-Kommunikationssystemen, zu Notrufeinrichtungen und zum Notdienst können insbesondere Nr. 3.4.3 „Notrufeinrichtungen“ der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“ entnommen werden.
Donnerstag, der 30. Juli 2020: Andauernde Rektoratsbesetzung, steigende Arbeitslosigkeit in Sachsen
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