Künftig sind Tiertransporte in Drittländer nur dann erlaubt, wenn die Versorgungsstationen, an der Tiere unterwegs ausgeladen, gefüttert, getränkt und ruhen gelassen werden sollen, ordnungsgemäß ausgestattet und behördlich zugelassen sind. Dies hat der Organisator eines Tiertransports dem handelnden Amtstierarzt, der den Transport genehmigt, nachzuweisen. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat die zuständigen Behörden per Erlass entsprechend angewiesen.
Tiertransporte sind in Drittländer nur dann genehmigungsfähig, wenn die Vorgaben der Europäischen Tiertransportverordnung (TTVO) umgesetzt werden. Staatsministerin Petra Köpping unterstrich: „Es muss sichergestellt werden, dass die Vorgaben der Verordnung vom Versendeort durchgehend bis zum Bestimmungsort im Drittland eingehalten werden. Mit dem Erlass geben wir den handelnden Tierärzten eine bessere Handlungsgrundlage, damit sie die ihnen obliegende Plausibilitätsprüfung auch tatsächlich durchführen können.“
Sachsen unterstützt alle Ansätze, die dazu beitragen, auch die rechtlichen Vorgaben zur Durchführung von Tiertransporten zu verbessern, wie den diesjährigen Beschluss der Verbraucherministerkonferenz, der u.a. folgende Anforderungen betrifft:
* umfassende Überarbeitung der Tiertransportverordnung
* EU-weite Begrenzung der Schlachttiertransporte auf 8 Stunden
* Einführung der Verpflichtung, dass Tierärzte an Bord der zum Transport lebender Tiere vorgesehenen Schiffe den Transport begleiten
* Einrichtung von Kontaktstellen in Drittstaaten nach dem Vorbild der EU
* Kontrolle und Zertifizierung von Transportrouten einschließlich der Versorgungsstationen in Drittländern durch eine unabhängige Stelle
* Erstellung einer Übersicht über die in Drittstaaten für Tiertransporte erforderliche und geeignete Infrastruktur
* Vereinbarung mit Drittstaaten, wonach die Versorgungsstellen von den vor Ort zuständigen Veterinärbehörden zugelassen werden
Montag, der 27. Juli 2020: Studien zum Coronavirus geplant und durchgeführt
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