In einem Serienbrief hat der Reiseveranstalter Schauinsland-Reisen behauptet, dass Verbraucher keine Ansprüche auf die Erstattung des Reisepreises haben, wenn die Reise infolge der Corona-Pandemie abgebrochen wurde. Diese Behauptung ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale Brandenburg rechtswidrig. Daher mahnte sie den Reiseveranstalter erfolgreich ab.

Für Mitte März 2020 hatten zwei Brandenburger Verbraucher eine Pauschalreise nach La Gomera bei der Schauinsland-Reisen GmbH gebucht. Tatsächlich haben sie ihr Urlaubsziel nicht erreicht und verbrachten drei Tage in einem Hotel auf Teneriffa, bevor sie mit einem von der Bundesregierung organisierten Flugzeug zurück nach Deutschland gebracht wurden. Ein anderes Ehepaar, das beim gleichen Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht hatte, kam zwar im Urlaubsort an, musste aber ebenfalls nach drei Tagen die Heimreise antreten.

Die Verbraucher verlangten daraufhin vom Reiseveranstalter die vollständige beziehungsweise anteilige Erstattung des Reisepreises. Ohne Erfolg. In beiden Fällen reagierte das Unternehmen mit einem Serienschreiben, in dem es mitteilte, „dass ein Erstattungsanspruch aus rechtlichen Gründen (unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände) ausscheidet“.

„Diese Behauptung entspricht nicht der Rechtslage und ist schlicht falsch“, sagt Robert Bartel, Rechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. „Verbraucher können Mängelansprüche nach dem Pauschalreiserecht geltend machen, wenn ihre Pauschalreise wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie vorzeitig abgebrochen wurde oder sie den Urlaubsort erst gar nicht erreicht haben“, so der Experte.

Nicht in Anspruch genommene Reisetage müssen dann vollständig erstattet werden. Der Reiseveranstalter trägt das Risiko, wenn während der Reise unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände eintreten. Ausgeschlossen sind aber Schadensersatzansprüche, wie zum Beispiel Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Die Verbraucherzentrale Brandenburg mahnte den Reiseveranstalter wegen dieser falschen Behauptung ab. Die Schauinsland-Reisen GmbH verpflichtete sich, eine solche Behauptung gegenüber ihren Kunden nicht zu wiederholen. Darüber hinaus erklärte sich der Reiseveranstalter bereit, die betroffenen Verbraucher über mögliche Erstattungsansprüche zu informieren.

Verbraucher, die rechtliche Fragen zu ihrem Pauschalreisevertrag haben, können sich an die Verbraucherzentrale Brandenburg wenden:

Ordnungsdezernat kommt den Leipziger Gastronomen schon jetzt bei Anträgen zu mehr Freisitzfläche entgegen

Ordnungsdezernat kommt den Leipziger Gastronomen schon jetzt bei Anträgen zu mehr Freisitzfläche entgegen

 

Keine Kommentare bisher

Schreiben Sie einen Kommentar