Durch die Corona-Pandemie nutzen viele Unternehmen das Kurzarbeitergeld um Entlassungen zu vermeiden und Fachkräfte im Unternehmen zu halten. Rund 90 Prozent der Unternehmen und Lohnbüros haben erstmalig damit zu tun und daher wenig Erfahrung mit dem Verfahren und der Abrechnung des Kurzarbeitergeldes.

Aus gegebenen Anlass möchte die Agentur für Arbeit jetzt besonders darauf hinweisen, dass die monatliche Abrechnung des Kurzarbeitergeldes und die Beantragung der Erstattung einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge innerhalb von 3 Monaten erfolgen muss.

Konkret heißt das, wer für den Monat März Kurzarbeit angezeigt hatte und einen Bewilligungsbescheid erhielt, der muss bis spätestens 30. Juni 2020 die Abrechnung für den Monat März erstellen und bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Auszahlung einreichen.

Entscheidend ist das Eingangsdatum der Unterlagen bei der für die Abrechnung zuständigen Agentur für Arbeit. Zudem handelt es sich dabei um eine  Ausschlussfrist; Anträge die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden und es erfolgt dann keine Zahlung des Kurzarbeitergeldes.

Dies gilt auch dann, wenn gegen die Ablehnung des Kurzarbeitergeldes Widerspruch eingelegt wurde. Unabhängig vom noch laufenden Widerspruchsverfahren greift die Ausschlussfrist für den Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes.

Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld mit einer FAQ-Liste finden Sie unter diesem Link:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

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