Ab morgen sieht der Freistaat Sachsen entsprechend seiner Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Mai 2020 weitreichende Lockerungen vor. Voraussetzung ist, dass alle geöffneten Bereiche ein Hygienekonzept erarbeiten müssen. Hierbei ist zu beachten, dass die Verordnung gestaffelt in Kraft tritt.
Eine Genehmigung des Hygienekonzeptes durch das Gesundheitsamt müssen ausschließlich folgende Bereiche einholen:
- Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäuser,
- Angebote der Kinder- und Jugendhilfe ohne Übernachtung,
- Freibäder,
- Freizeit- und Vergnügungsparks.
Alle anderen Betriebe, Einrichtungen und Angebote, die nach der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordnung ebenfalls ein Konzept erarbeiten müssen, sind von der Genehmigungspflicht befreit und dürfen den Geschäftsbetrieb aufnehmen, sofern sie ein Hygienekonzept erarbeitet haben. Es muss auf Verlangen und bei Kontrollen vorgelegt werden. Diese Hygienekonzepte müssen nicht beim Gesundheitsamt eingereicht und genehmigt werden.
Für Fragen zur Hygienekonzepten hat das Gesundheitsamt ein E-Mail-Postfach eingerichtet: hygienekonzept@leipzig.de.
Weitere Informationen sind unter leipzig.de/coronavirus unter dem Stichwort „Hygienekonzept“ zu finden.
Vorgaben für Hygieneschutzkonzepte:
- Das Hygienekonzept trifft insbesondere Aussagen zu folgenden Bereichen:
- Der Mindestabstand von 1,5 Meter wird zwischen Personen in jede Richtung eingehalten. Sofern nötig, wird der Mindestabstand vergrößert.
- Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen und sollte, sofern möglich, berücksichtigt werden.
- Besucherströme werden so gelenkt, dass Ansammlungen von Menschen oder eine Unterschreitung des Mindestabstands verhindert werden.
Dazu können z. B. Einbahnstraßensysteme genutzt werden.
- Ausschluss krankheitsverdächtiger Personen
- Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung
- Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Gruppen
Das Hygienekonzept berücksichtigt die Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (abrufbar unter: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=4).
Das Hygienekonzept berücksichtigt die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaft bzw. der Unfallkasse Sachsen.
Das Hygienekonzept berücksichtigt etwaige Empfehlungen der Aufsichtsbehörden.
Das Hygienekonzept berücksichtigt die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz (abrufbar unter: www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV_node.html).
Das Hygienekonzept berücksichtigt die Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung über die Anordnung von Hygieneauflagen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (abrufbar unter: www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html#a-6650). Sofern die Allgemeinverfügung für die betreffende Branche keine konkreten Auflagen verfügt, werden Auflagen aus artverwandten Branchen übernommen.
Das Hygienekonzept berücksichtigt die Forderungen nach einer ausreichenden Belüftung der Räumlichkeiten (abhängig von der Zahl der Personen pro Raum) – siehe auch: Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.6
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