Viele Gewässer des Landkreises haben wie schon in den Jahren 2018 und 2019 nur noch sehr niedrige Wasserstände. Eine Änderung der Situation ist nicht absehbar. Deshalb fordert die Untere Wasserbehörde des Landratsamtes Nordsachsen alle Eigentümer und Anlieger von oberirdischen Gewässern auf, ab sofort die ungeregelte Entnahme von Wasser mittels Pumpen zur Beregnung von landwirtschaftlich genutzten Flächen oder Hausgärten einzustellen.

Auch Inhaber von wasserrechtlichen Erlaubnissen zur Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern sind gehalten, sich an die im Bescheid auferlegten Bestimmungen zu halten. Diese schränken die Entnahme in Niedrigwassersituationen ein und sind an die Bedingung geknüpft, einen Mindestwasserabfluss im Gewässer sicherzustellen. Momentan ist in vielen Gewässern keine ausreichende Mindestwasserführung mehr zu beobachten. Die Situation für im Wasser lebende Tiere und Pflanzen ist sehr angespannt und wird durch den Einsatz von Pumpen noch verschärft.

Zum Schutz der Oberflächengewässer hat das Landratsamt daher am 15. Mai 2020 eine Allgemeinverfügung zur Wasserentnahme erlassen, die im Amtsblatt vom 20. Mai 2020 bekannt gemacht wird. Danach ist bis 31. Oktober 2020 oder bis auf Widerruf eine ungeregelte Wasserentnahme mittels Pumpen aus oberirdischen Gewässern verboten. Die Untere Wasserbehörde wird in den Sommermonaten verstärkt die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben an den Gewässern überwachen. Verstöße können mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

Auf der Internetseite des Landeshochwasserzentrums des Freistaates Sachsen www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/hwims/portal/web/wasserstand-uebersicht können die Wasserstände und Durchflüsse abgelesen werden. Die Pegel der Gewässer mit Niedrigwasserführung sind mit braunen Punkten dargestellt.

„Besonders in den kleineren Zuflüssen bestehen kritische Situationen bis hin zum Austrocknen der Quellgebiete“, sagt Nordsachsens Bau- und Umweltdezernent Dr. Eckhard Rexroth. „Verschiedenste wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen sowie die Aufrechterhaltung des Naturhaushaltes in unseren Gewässern sind vom Durchfluss bestimmter Wassermengen abhängig. Daher sind die nunmehr behördlich angeordneten Einschränkungen angemessen und im Interesse des Gemeinwohls erforderlich.“

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