Mit Beschluss vom Freitagabend, dem 22. Mai 2020, hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig dem Antrag eines Vaters eines Grundschülers auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben - 3 L 248/20 -. Dieser hatte sich gegen Punkt 3.5.1 der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 12.05.020, Az: 15-5422/4 gewandt.
Nach dieser Regelung sind Erziehungsberechtigte oder Betreuer verpflichtet, täglich vor dem erstmaligen Betreten des Schulgeländes durch die Schüler gegenüber der Schule schriftlich zu erklären, dass sowohl ihr Kind als auch weitere Mitglieder ihres Hausstandes keine der bekannten Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion, insbesondere wiederholtes Husten, Fieber oder Halsschmerzen, aufweisen.
Hierfür soll das Formular „Gesundheitsbestätigung“ verwendet werden. Die Erklärung ist dem Klassenlehrer oder seinem Vertreter vorzulegen. Sie kann jederzeit nachgereicht werden. Fehlt die schriftliche Erklärung, ist es Schülern zu untersagen, den Unterrichtsraum zu betreten. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, die Regelung sei sinnfrei und völlig ungeeignet, Infektionen zu verhindern; außerdem werde sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die betreffende Regelung zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus weder erforderlich noch angemessen und damit unverhältnismäßig. Zur Erreichung des Zwecks, eine Sensibilisierung und Mitwirkung der Erziehungsberechtigten zu bewirken, scheint jedoch eine engmaschige eindringliche Belehrung über die typischen Symptome und die Verpflichtung, beim Vorliegen solcher Symptome im Hausstand das Kind vom Unterricht abzumelden, eventuell auch verbunden mit einer Lesebestätigung, ausreichend.
Eine solche Regelung würde deutlich geringere Auswirkungen auf den Antragsteller entfalten als die Verpflichtung, täglich über die Gesundheit der Familie Auskunft geben zu müssen, was den Antragsteller täglich in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit i. V. m. dem Grundrecht aus informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigen könnte.
Im Übrigen verweist das Gericht darauf, dass es ihm im Hinblick auf das verfassungsmäßige Gebot der Gewaltenteilung und dem hierauf basierenden gesetzlich vorgesehen Regelungssystems des vorläufigen Rechtsschutzes verwehrt ist, eine konkrete oder weitergehende Regelung zu treffen.
Dies obliegt dem Antragsgegner, etwa wenn er der Auffassung sein sollte, sein entgegen des Rahmenkonzepts der Kultusministerkonferenz vom 28. April 2020 für die Wiederaufnahme von Unterricht in Schulen und entgegen der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (vgl. zuletzt unter dem Punkt: Klinische Aspekte: „Was ist über COVID-19 bei Kindern bekannt?“, Stand 11. Mai 2020) entwickeltes Regelungskonzept lasse sich aufgrund dieser Entscheidung nicht, nicht sinnvoll oder nur unzureichend verwirklichen.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.
Sachsens Justiz gerät mitten hinein in einen selbst organisierten Schweinezyklus
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