Im Umgang mit Gehörlosen und Hörbeeinträchtigten darf in Sachsen auf das Tragen einer Mund-Nasebedeckung verzichtet werden. Dies stellte das Oberverwaltungsgericht Bautzen auf Antrag der „GANOS Kaffee-Kontor & Rösterei“ (kurz: GANOS) klar. Das Unternehmen, welches am Dittrichring in Leipzig auch ein Ladengeschäft betreibt und dort einen hörbeeinträchtigen Mitarbeiter beschäftigt, hatte hierzu einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Leipzig gestellt, welcher an das OVG verwiesen und dort nunmehr entschieden wurde.
Die Kaffeerösterei hatte über den Rechtsanwalt René Hobusch bereits am 27. April 2020 die zuständige Referatsleiterin beim Freistaat Sachsen auf die massiven Beeinträchtigungen hingewiesen und um Klarstellung gebeten. Eine entsprechende Erläuterung oder eine Präzisierung der Corona-Schutzverordnung blieb jedoch aus, so dass GANOS den Rechtsweg beschritten hat.
„Im Beschluss des Gerichtes werden Corona-Schutzverordnung und Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasebedeckung zwar bestätigt und damit der Eilantrag abgelehnt“, so der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt René Hobusch und ergänzt: „Das Gericht hat jedoch klar gestellt, dass eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske im Umgang mit Hörbeeinträchtigten nicht besteht.
Der Freistaat hätte dies durch eine klarstellende Formulierung in der Sächsischen Corona-Verordnung oder eine verbindliche Aussage vor dem Prozess klären können. Dies wurde vom Gericht beanstandet, weswegen schlussendlich dem Freistaat auch die Verfahrenskosten auferlegt wurden.“
Ralph Hack, Prokurist der GANOS erläutert den Hintergrund: „Hörbehinderte Menschen brauchen zur Kommunikation das Mundbild. Vereinfacht gesagt: Sie lesen von den Lippen ab. Eine allgemeine Maskenpflicht ohne Rücksicht auf bestehende körperliche Einschränkungen führt faktisch zu einem Berufsverbot für hörbehinderte Menschen.
Darüber hinaus würden sie von der zunehmenden Normalität des Alltags ausgeschlossen, denn überall werden Masken getragen, die ein Verstehen übers Lippenlesen unmöglich machen. Es ist gut, dass das Gericht das nun klargestellt hat. Die Staatsregierung muss sich fragen, warum sie dazu erst einen Richterspruch benötigte.“
Nach Angaben des Deutschen Schwerhörigenbundes e.V. sind rund 19 % der deutschen Bevölkerung über 14 Jahre hörbeeinträchtigt. Die Zahlen der Hörbeeinträchtigten für Sachsen werden mit 0,9 Millionen Menschen angegeben. Fast jeder zehnte von ihnen ist hochgradig schwerhörig bis an Taubheit grenzend, ein Großteil greift daher auf das sogenannte Lippenlesen zurück.
Zufrieden zeigt sich Ralph Hack auch mit Blick auf gesellschaftliche Wirkung: „Die gerichtliche Klarstellung gilt nicht nur für den Laden von GANOS, sondern es gilt in ganz Sachsen. Alle Hörbeeinträchtigten können sich darauf berufen und den Menschen gegenüber um Abnahme der Maske bitten.
Für den Gegenüber entstehen dadurch keine Nachteile – nicht im Einzelhandel, nicht im Restaurant. Aber natürlich empfiehlt sich auch hier: Abstand halten. So machen wir es auch bei uns im Laden.“ Darüber hinaus wird die Rösterei auch entsprechende Hinweisschilder aufstellen.
Das OVG Bautzen hatte am Montagnachmittag über den Antrag entschieden, Az. 3 B 187/20.
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