Betreuungsangebote in der Kindertagespflege sind ab dem 4. Mai wieder möglich. Zudem können nicht nur die Schüler der Abschlussklassen, sondern nun auch die Schüler aller Vorabschlussklassen der Gymnasien, Berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen ab dem 6. Mai wieder ihre Schulen besuchen. Ebenfalls geöffnet werden die 4. Klassen an Grund- und Förderschulen. Das sieht eine neue Allgemeinverfügung vor, die das Kabinett gestern beschlossen hat.
Mit der neuen Allgemeinverfügung ändert sich auch der Anspruch auf Betreuung oder Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen sowie Grund- und Förderschulen. Integrationskinder im Alter vor der Einschulung mit Anspruch auf Eingliederungshilfe haben nun auch Anspruch auf Notbetreuung, wenn die Personensorgeberechtigten die Betreuung auch unabhängig von ihrer beruflichen Tätigkeit nicht leisten können.
Für Schüler der 4. Klassen gibt es neben dem Unterricht auch ein schulisches Betreuungsangebot zu den üblichen Unterrichts- und Betreuungszeiten am Standort der Grund- oder Förderschule im Rahmen der jeweiligen Betreuungsverträge. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Schul- und Hortleitung sind unter Beachtung des Infektionsschutzes auch abweichende Regelungen für das Betreuungsangebot zulässig, um unter den gegebenen räumlichen und personellen Voraussetzungen vor Ort die bestmögliche Lösung zu realisieren.
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 bis 3 sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen haben wie bisher einen Anspruch auf Notbetreuung, wenn beide Elternteile in bestimmten Berufsbranchen tätig sind. Die Übersicht der Sektoren mit Anspruch auf Notbetreuung gibt es unter www.coronavirus.sachsen.de. Nur in wenigen Ausnahmefällen besteht auch ein Anspruch auf Notbetreuung, wenn nur ein Elternteil in ausgewählten Bereichen tätig ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann.
Die schrittweise Öffnung der Schulen betrifft neben der 4. Klassenstufe an Grund- und Förderschulen auch die Schüler der 8. Klassenstufe im Hauptschulbildungsgang und der 9. Klassenstufe im Realschulbildungsgang der Oberschulen und der entsprechenden Förderschulen. Sie betrifft ferner an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen die Klassenstufen 8 und H 9 und an den Gymnasien die Schüler der Jahrgangsstufe 11.
An Beruflichen Gymnasien gilt dieses für die Jahrgangsstufe 12. Hinzukommen Schüler in beruflichen Bildungsgängen, die im nächsten Jahr ihre Prüfungen ablegen. Nähere Informationen dazu gibt es im SMK-Blog (www.bildung.sachsen.de/blog). Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bleiben mit Rücksicht auf das Infektionsrisiko ihrer Schülerschaft weiterhin geschlossen. Für alle Schüler der nicht genannten Klassenstufen bleibt es in dieser Stufe der schrittweisen Schulöffnungen bei der häuslichen Lernzeit.
Die entsprechende Allgemeinverfügung tritt hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für die Notbetreuung am 4. Mai, hinsichtlich der erweiterten schulischen Unterrichtung am 6. Mai in Kraft. Die Allgemeinverfügung und eine aktualisierte Übersicht der Sektoren mit Anspruch auf Notbetreuung sowie das dazu auszufüllende Formblatt sind abrufbar unter: www.coronavirus.sachsen.de
Fragen der Bevölkerung werden beantwortet unter der Hotline 0800/1000214.
Die neue Leipziger Zeitung Nr. 78: Wie Corona auch das Leben der Leipziger verändert hat
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