Nicht nur alle Bürgerinnen und Bürger in Sachsen sind aufgefordert, die Allgemeinverfügung des Freistaates zum Schutz vor der Ausbreitung des Corona-Virus zu beachten. Auch und vor allem Unternehmen mit vielen Beschäftigten, die auf engstem Raum zusammenarbeiten, müssen die Regeln einhalten.

Bei den sächsischen Arbeitsschutzbehörden haben sich in den vergangenen Tagen und Wochen zahlreiche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insbesondere aus Großraumbüros, Callcentern und anderen Dienstleistungsunternehmen gemeldet, die sich um ihre Gesundheit sorgen.

Sachsens Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Dulig appelliert deshalb an Arbeitgeber und Vorgesetzte: »Bitte treffen Sie die notwendigen Maßnahmen, die vor der Ansteckung mit dem Coronavirus schützen. Gesundheit und Menschenleben wiegen immer schwerer als das wirtschaftliche Interesse. Genauer betrachtet liegt es in Ihrem wirtschaftlichen Interesse, dass Ihre Belegschaft gesund und arbeitsfähig bleibt. Die Arbeitsschutzbehörden stehen Ihnen beratend zur Seite.«

Grundsätzlich gilt im Job das Gleiche wie im privaten Umfeld: Eine strikte Einhaltung der Handhygiene ist an allen Arbeitsorten zwingend erforderlich. Hierfür müssen die Voraussetzungen geschaffen werden. Zu den Hygieneregeln gehört auch, dass der Abstand zwischen Personen in den Betrieben so groß wie möglich gehalten werden sollte (mind. 1,5 Meter). Ist dies z.B. produktionsbedingt nicht möglich, sind andere geeignete Schutzmaßnahmen wie räumliche Abtrennung durch Trennwände oder Schutzschirme oder die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen zu veranlassen.

Die Landesdirektionen darf Kontrollen vor Ort durchführen und die Einhaltung der Vorschriften überprüfen. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und können strafbar sein.

Hintergrund

Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es derzeit kein allgemeines Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat jedoch laut Arbeitsschutzgesetz Gefährdungen zu ermitteln, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen. Er muss beurteilen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Dies betrifft auch den Schutz vor Infektionen durch das Coronavirus im Betrieb.

Der Arbeitgeber kann und sollte sich durch den Betriebsarzt und seine Fachkraft für Arbeitssicherheit fachkundig beraten lassen. Kommt der Arbeitgeber aufgrund seiner Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss, dass unter Berücksichtigung aller möglicher Schutzmaßnahmen Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten nicht gewährleistet werden können, darf er Beschäftigte die jeweiligen Arbeiten nicht durchführen lassen.

Wenn notwendige betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen dazu führen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird und auch alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann geprüft werden, ob Leistungen des Kurzarbeitergeldes (KuG) in Anspruch genommen werden können.

Die Arbeitsschutzverwaltung hat hierzu Faktenblätter erstellt, die auf den Internetseiten von https://www.arbeitsschutz.sachsen.de/ zu finden sind
* »Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus für Betriebe mit wenig oder gar keinem Publikumsverkehr«, * »Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus auf Baustellen« und * »Informationen zur Beschäftigung schwangerer Frauen« veröffentlicht.

Verhaltensregeln zum Infektionsschutz | https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/verhaltensregeln.html#c12132
Corona-Virus: Häufig gestellte Fragen und Antworten | https://www.coronavirus.sachsen.de

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