Das überraschend schnell ergangene, positive Urteil für Verbraucher, das das Oberlandesgericht am 22. April 2020 gefällt hat, wurde von der Öffentlichkeit mit großem Interesse verfolgt. Nun haben viele Verbraucher Fragen zur Bedeutung des Urteils, die die Verbraucherzentrale Sachsen aktuell auf ihrer Internetseite beantwortet. Etliche Details werden allerdings erst aus dem schriftlichen Urteil hervorgehen.
Klar ist, dass die Klauseln in den Leipziger Verträgen „Prämiensparen flexibel“ unwirksam und die Ansprüche der Verbraucher nicht verjährt sind. Das heißt, es müssen für die gesamte Vertragslaufzeit die nicht korrekt berechneten Zinsen nachgezahlt werden. Weil das Gericht Revision zur nächsten Instanz zugelassen hat, müssen sich die Sparer, die sich der Klage angeschlossen hatten, nun noch in Geduld üben, bevor sie ihr Geld einfordern können.
Demnach besteht aktuell kein Handlungsbedarf, bis der Bundesgerichtshof im kommenden Jahr entschieden hat. Handeln müssen hingegen die Verbraucher, die sich der Musterfeststellungsklage nicht angeschlossen haben und deren Vertrag im Jahr 2017 gekündigt wurde. Hier tritt Ende 2020 die Verjährung ein. Die Betroffenen sollten sich umgehend rechtlich beraten lassen.
Zinsansprüche jetzt noch nachberechnen lassen
„Hätte das Gericht keine Musterfeststellungsklage vor sich gehabt, sondern in einem Individualverfahren geurteilt, hätte es wahrscheinlich die von der Verbraucherzentrale Sachsen gewählte Zinsreihe bestätigt“, berichtet Michael Hummel, Justitiar der Verbraucherzentrale Sachsen aus der Verhandlung. Deshalb lohnt es sich für sächsische Prämiensparer anderer Sparkassen jetzt ihren Zinsnachzahlungsanspruch durch die Verbraucherzentrale Sachsen berechnen zu lassen und somit herauszufinden, wie viel Geld ihnen zusteht.
„Auch wenn eine Teilnahme an der Musterklage gegen die Sparkasse Leipzig nicht mehr möglich ist, müssen Leipziger Prämiensparer den Kopf nicht in den Sand stecken. Es ist immer noch möglich, die Ansprüche individuell einzufordern“, erklärt Hummel. Ein passendes Beratungsangebot hat die Verbraucherzentrale Sachsen.
Musterklagen in Zwickau und dem Erzgebirge
Besser sieht es aktuell für die Prämiensparer in Zwickau und dem Erzgebirge aus: Für die beiden Musterfeststellungsklagen gegen die dortigen Sparkassen ist noch kein Verhandlungstermin festgelegt, so dass Betroffene sich noch anmelden können. „Diese Gelegenheit sollten Sparer nicht an sich vorbeiziehen lassen, weil die Aussichten nach dem ersten Urteil noch besser einzuschätzen sind“, erklärt Hummel.
„Möglichst sollte die Entscheidung auch nicht auf die lange Bank geschoben werden. Wir haben erlebt, dass in den letzten drei Stunden vor der Leipziger Registerschließung etliche Verbraucher ihre Unterlagen nicht zusammen hatten und sich der Klage nicht mehr anschließen konnten“, so Hummel weiter.
Weitere Musterfeststellungsklagen folgen
Auch weitere Klagen im gleichen Sachverhalt gegen andere sächsische Sparkassen wird die Verbraucherzentrale Sachsen nun auf den Weg bringen. „Wir werden zeitnah mit der Sparkasse Vogtland nachlegen“, stellt Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen klar. „Die Kunden im Vogtland scharren ganz besonders mit den Hufen. Aber andere werden definitiv noch in diesem Jahr folgen, weil auch dort die Verjährung der Ansprüche droht“, ergänzt Eichhorst.
Beratungstermine können sächsische Prämiensparer unter www.verbraucherzentrale-sachsen.de/terminevereinbarung buchen oder unter 0341 – 696 29 29.
Leipziger Sparkassenkunden stehen Zinsnachzahlungen zu, aber das Oberlandesgericht hat noch Revision zugelassen
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